Zwei Weinsorten die ähnlich klingen, Donauriesling / Riesling – ist das rechtlich OK?
Die Bezeichnung von Wein ist streng geregelt. Es gibt mehrere Gesetze und Verordnungen (Weingesetz, Rebsortenverordnung, EU-VO über die einheitliche Marktorganisation Nr. 491/2009). Nach dem Weingesetz darf die Kennzeichnung nicht irreführend sein (§ 19). Es darf keine falsche Vorstellung über geografische Herkunft oder die Rebsorte erweckt werden. In der Rebsortenverordnung ist geregelt, welche Rebsorten für die Weineerzeugung verwendet werden dürfen. Darin sind Donauriesling und Donauveltliner erwähnt.
Könnten Konsumentinnen und Konsumenten dadurch in die Irre geführt werden und auch dagegen vorgehen?
Wenn eine Bezeichnung von Wein zum Weingesetz oder zur Rebsortenverordnung im Widerspruch steht, können Verbraucher gegen Irreführungen nach dem Weingesetz mit Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde vorgehen. Es droht eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.820,00 (§ 61 Abs 3 Weingesetz). Mitbewerber und klagsbefugte Verbände können mit Klage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgehen. Verbraucher könnten zudem zivilrechtlich eine Vertragsanfechtung vornehmen, zB wegen List oder Irrtum. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.
Worauf muss geachtet werden, wenn etablierte Bezeichnungen wie Veltliner oder Riesling in neuen Sortennamen verwendet werden?
Die neuen Weinsorten wie Blütenmuskateller, Donauveltliner oder Donauriesling sind noch nicht sehr bekannt. Es handelt sich um Weissweinsorten, die pilzwiderstandsfähig sind. Sie werden in der Rebsortenverordnung erwähnt. Werden neue Sortenbezeichnungen erfunden, könnte das problematisch, werden wie zB Salzachriesling oder Atterseeveltliner. Solche Phantasiebezeichnungen, die fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe erwecken, sind nach dem Weingesetz (§ 19 Abs 2 Z 5) unzulässig.
Abseits der Rebsorten gibt es bei Weinen ja auch generell Namens- und Markenbezeichnungen – kann ich meinen Wein so nennen wie ich es will?
Die Anmeldung von Marken ist im Markenschutzgesetz geregelt. Traditionelle Bezeichnungen für Weine darf man nicht nicht als Marke anmelden (§ 4 Abs 1 Z 10). Der Grund dafür: Niemand soll berechtigt sein, diese traditionellen Bezeichnungen exklusiv zu nutzen.
Welche Konsequenzen könnten drohen, wenn ich nicht prüfe, ob der Name für meinen Wein überhaupt noch verfügbar ist?
Rein praktisch bedeutet das Umetikettieren, Werbelinie ändern und den Wein nicht mehr verkaufen wie geplant. Im schlimmsten Fall droht auch ein Gerichtsverfahren, das mit einem Prozesskostenrisiko einhergeht. Meist beginnt das mit einer Abmahnung der eine Klage wegen Verletzung von geistigem Eigentum folgt, wenn es Einigung gibt. Denkbar sind Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Lizenzentgelt, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung. Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Weinbauern bei der Namensfindung eine Konkurrenzanalyse vornehmen und einen Rechtsanwalt beiziehen.
Bezeichnung von Wein - Markenrecht Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Rechtsfragen rund um die Bezeichnung von Wein (Markenrecht, Urheberrecht, Vertrag)