Zahlungsverzugsgesetz
Konkret handelt es sich um das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG), im Langtext das Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden.
Änderungen durch das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG):
- Gläubiger dürfen bei Zahlungsverzug einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 an Mahnspesen fordern.
- Die gesetzlichen Verzugszinsensatz bei Rechtsgeschäften unter Unternehmern bzw mit öffentlichen Stellen liegen bei 9,2% über dem Basiszinssatz.
- Der Ausschluss von Verzugszinsen ist nicht mehr zulässig.
- Geldüberweisungen müssen in Zukunft so rechtzeitig aufgegeben werden, dass der Gläubiger bereits bei Fälligkeit auf seinem Konto über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
- Wenn die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen.
- Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.
- Bei öffentlichen Stellen darf die vereinbarte Zahlungsfrist 30 Tage nicht übersteigen. Eine Frist von bis zu 60 Tagen kann nur wirksam vereinbart werden, wenn dies aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist.
Umsetzung
Bis 16. März muss das Zahlungsverzugsgesetz in Kraft treten, das die EU-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umsetzt. Derzeit ist es dem Justizausschuss zur Beratung zugewiesen. Dies sollte voraussichtlich am 21. Februar im Ausschuss und sechs Tage später im Plenum des Nationalrats beschlossen werden.
Mein Rat als Rechtsanwalt
Die meisten Unternehmen verwenden allgemeine Geschäftsbedinungen, die Regelungen treffen, die auch vom Zahlungsverzugsgesetz vorgesehen sind. Es wäre daher zu prüfen, inwieweit diese Regelungen in AGB mit dem neuen Gesetz in Einklang stehen und dementpsrechend die AGB zu überarbeiten wären.