Die Klägerin hat ein Video über einen Polizeieinsatz hergestellt. Sie hat das Video nachfolgend bei YouTube hochgeladen. Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Tageszeitung einen Artikel über den Polizeieinsatz. Zur Illustration verwendete sie vier Standbilder, die aus dem hochgeladenen Video stammten. Weder die Klägerin noch die YouTube LLC haben dieser Nutzung zugestimmt.
Die Herstellerin des Videos ging mit Klage gegen die Tageszeitung vor. Die beklagte Tageszeitung argumentierte, dass sich aus den Nutzungsbedingungen von YouTube die Zulässigkeit der Verwertung ergibt. Die Klage war in allen Instanzen erfolgeich.
Nutzungsbedingungen YouTube
Basis der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (20. 5. 2014, 4 Ob 82/14h) waren die Nutzungsbedingungen von YouTube. Darin ist ua vorgesehen:
- 5.1.L. "Sie erklären sich damit einverstanden, auf Inhalte nur in der Form des 'Streamings' zuzugreifen und zu keinen anderen Zwecken als zu Ihrer persönlichen nicht-kommerziellen Nutzung und nur in dem Rahmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist."
- 8.1. "Indem Sie Inhalte auf YouTube hinaufladen oder posten, räumen Sie
- A. YouTube eine weltweite, nicht-exklusive, unentgeltliche, übertragbare Lizenz ein (mit dem Recht auf Unterlizenzierung), Inhalte zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten, öffentlich wiederzugeben,..."
- B. jedem Nutzer ... eine weltweite, nichtexklusive, unentgeltliche Lizenz ein, ... soweit dies durch die Funktionalität der Dienste und im Rahmen dieser Bestimmungen gestattet wird.
Damit ist nach Ansicht des Höchstgerichtes geregelt, dass ein Nutzer, der Inhalte hochlädt, allen anderen Nutzern die Verwertung erlaubt, soweit dies durch die Funktionalität der Dienste und im Rahmen dieser Bestimmungen gestattet wird. Eine Einbindung über Streaming ist davon erfasst zumal YouTube dafür auch einen eigenen Player, den YouTube Player, anbietet und auf dessen Nutzung in 5.1.A. der Bedingungen hinweist. Standbilder sind das (derzeit) nicht.
YouTube - Berechtigung zur Nutzung von Videos ?
Fazit: Nach den aktuellen Nutzungsbedingungen von YouTube (Stand 03.04.2013) und der damit in Einklang stehenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist Streaming von YouTube-Videos (zB https://www.youtube.com/watch?v=AkMtwmhBsCo )bei persönlicher nicht-kommerzieller Nutzung zulässig. Die Nutzung von einem Standbild (allenfalls auch Screenshot) aus einem YouTube-Video in einer Tageszeitung ist unzulässig.