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Wettbetrug – Sportwetten Fußball Spielmanipulation

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Ein Fall von Spielmanipulation, Wettbetrug (Sportwetten) und Erpressung im österreichischen Fußball macht aktuell von sich reden. Ein Profifussballer soll erpresst worden sein, ein Spiel zu manipulieren. Im Interview mit dem ZIB-Magazin analysiert Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck die rechtliche Seite von Manipulationen am Spielfeld.

Ein Spieler eines österreichischen Erstligavereins erstattete Anzeige, er werde von einer Wettmafia erpresst, weil er sich geweigert haben soll, ein Spiel zu manipulieren. In der Folge wurde bei ihm Geld eingetrieben. Bei der Geldübergabe seien drei Personen verhaftet worden, darunter offenbar ein ehemaliger österreichischer Nationalteamspieler.

Wettbetrug – Strafrecht: Betrug und Erpressung

Wettbetrug durch Manipulation von Spielen kann strafrechtlich als Betrug zu qualifizieren sein. Liegt ein EUR 50.000,00 übersteigender Schaden vor und versucht der Betrüger sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, liegt schwerer gewerbsmäßiger Betrug vor, der mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist (§§ 146, 147 und 148 StGB). Wurde eine Spieler erpresst, ein Spiel zu manipulieren, mithin mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung genötigt, etwas zu tun oder zu unterlassen, dass ihn oder einen Dritten (zB regulär Wettende, Verein, ÖFB, …) am Vermögen schädigt und Bereicherungsvorsatz des Erpressers vorliegt, ist der Erpresser mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen

Zivilrecht: Schadenersatz nach Wettbetrug

Schadenersatz droht: Ein Spieler, der ein Spiel manipuliert hat sowie dessen Hintermänner oder allfällige Erpresser könnten darüber hinaus dem Verein, der Liga, regulär Wettenden oder sonstigen Personen, die einen Schaden nachweisen können, schadenersatzpflichtig werden.

Arbeitsrecht und ÖFB-Regulativ

Spielmanipulation stellt einen Verstoß gegen das Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler dar. Darüber hinaus liegt auch ein Entlassungsgrund nach § 27 Angestelltengesetz vor.

ÖFB-Rechtspflegeordnung

Die ÖFB-Rechtspflegeordnung sieht in § 113 eine konkrete Regelung für Bestechung vor. Wer nämlich einem Offiziellen oder einem Spieler einen unrechtmäßigen Vorteil für ihn oder für eine Drittperson direkt oder indirekt anbietet, verspricht oder gewährt damit der Bestochene das Regelwerk verletzt, wird mit Sanktionen bestraft, die von Sperre, über Geldstrafe bis Stadionverbot oder Ausschluss aus dem Verband reichen. Spieler, die derartiger unrechtmäßige Vorteile versprechen lassen oder annehmen und das nicht unverzüglich dem zuständigen Verband melden, sind ebenso zu bestrafen.