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Wettbetrug mit hohen Strafen: Warum ?

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Dominique Taboga und Sanjel Kuljic wurden nach Wettbetrug zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Im Interview mit Servus TV analysiert Dr. Johannes Öhlböck die Gründe für die Strafhöhe.

Prozess um Wettbetrug in Graz

Zehn Beschuldigte hatten sich im Wettprozess in Graz wegen der (teilweise versuchten) Manipulation von 18 Bundesliga-Spielen zu verantworten. Angeklagt waren Betrug, Erpressung, Nötigung, Veruntreuung und Falschaussage. Das Straflandesgericht Graz hat den ehemaligen Fußball-Profi Sanel Kuljic als "zentrale Figur" bezeichnet und am 03.10.2014 zu fünf Jahren unbedingter Haft verurteilt. Dominik Taboga erhielt drei Jahre teilbedingte Haft. Neben Kuljic und Taboga wurden sechs weitere Angeklagte zu Strafen in der Höhe von einem Jahr bedingt bis zu vier Jahren unbedingt verurteilt.Im Fall von Sanel Kuljic wurde zudem von vorneherein ein Fußfesselverbot verhängt (Urteile nicht rechtskräftig). Ob die Verteidiger Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet haben, ist bislang nicht bekannt.

Stellungnahme zum Urteil iS Sanel Kuljic und Dominique Taboga

Im Interview mit Servus TV (Servus Journal vom 03.10.2014) nimmt Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck zur Höhe der Strafe Stellung und führt aus, dass in Österreich bislang kein Wettbetrug in diesem Umfang bekannt wurde. Das Gericht könnten daher auch generalpräventive Gründe, sprich der Schutz der Allgemeinheit, bewogen haben, ein derart hartes Urteil zu fällen.

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass das Gericht im Strafurteil aussprechen kann, dass eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest, also die  Fußfessel, nicht in Betracht kommt, wenn anzunehmen ist, dass er weitere strafbaren Handlungen begeht (=Spezialprävention) oder es der Vollstreckung der Strafe in der Haftanstalt bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere (=Generalprävention) entgegenzuwirken.

Wettbetrug hat neben der strafrechtlichen Komponente allenfalls auch weitere Konsequenzen, liegt darin doch ein Entlassungsgrund, ein Verstoß gegen die ÖFB-Rechtspflegeordnung (Sportrecht) und eine potentielle Anspruchsgrundlage für Schadenersatz.

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