Wie stehen Sie zur Klarheit der Verordnung? Hat sich da etwas verbessert?
Die Verordnung ist in vielen Punkten klar, in manchen aber unklar. Bei der Formulierung hat man sich redlich bemüht, den vielen unterschiedlichen Bedürfnissen und Interessen Rechnung zu tragen. Dennoch bleiben Unklarheiten. Ein Problem liegt in der Formulierung der Anzahl der Personen, die man treffen darf.
Punkt Bezugspersonen: Darf ich meine Freundin treffen und später am Tag z.B: meinen Vater? Oder ist für die gesamte Lockdown-Zeit eine haushaltsfremde Person zu bestimmen?
Die Verordnung spricht von "einzelnen engsten Angehörigen" und "einzelnen wichtigen Bezugspersonen". Man hat keine konkrete Zahl genannt, sodass unklar ist, was unter "einzelne" zu verstehen ist. Der Duden versteht darunter "einige, wenige Personen". Damit handelt es sich um mehr als eine Person handelt, aber nicht um viele. Die Regelung in der Verordnung kollidiert mit mehreren Grundrechten, wie etwa persönliche Freiheit, Schutz des Privat- und Familienlebens oder Gleichheit vor dem Gesetz. Bei der Regelung wen man zulässigerweise treffen darf, handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung, die im "insbesondere" eingeleitet wird. Sie nennt den nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen auf gleicher Ebene, sodass nicht zwingend nur eine haushaltsfremde Person zu bestimmen ist, die man treffen darf.
Ist die Länge eines Besuches reguliert? Darf ich z.B.: bei meinen Eltern übernachten?
Die Dauer eines Besuches ist nicht reguliert. Übernachten bei den Eltern ist damit zulässig.
Darf man beim Besuch seine Kinder mitnehmen?
Man darf zu Besuchen der Eltern auch seine Kinder mitnehmen, da ja auch diese ein Recht haben, andere Personen zu sehen.
Darf die Polizei Strafen aussprechen?
Strafbestimmungen finden sich teilweise direkt im Covid-19-Maßnahmengesetz (§ 8), das folgende Strafen vorsieht:
- EUR 1.450,00 bei Betreten einer Betriebsstätte deren Betreten untersagt ist
- EUR 500,00 bei Betreten einer Betriebsstätte entgegen festgelegter Voraussetzungen (zB ohne Mund-Nasen-Schutz)
- EUR 3.600,00 für Betreiber von Betriebsstätten, die diese entgegen den Vorgaben betreiben
- EUR 1.450,00 bei Verstoß gegen die Ausgangsregelung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben allerdings nach § 17 der Verordnung von Maßnahmen gegen Personen abzusehen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.
Darf ich meinen Nebenwohnsitz bewohnen, so wie im ersten Lockdown?
Die Verordnung regelt nicht, wo der eigene private Wohnbereich liegt, damit ist der Nebenwohnsitz auch in die Kategorie privater Wohnbereich einzuordnen.