News

Weihnachtsgeschenke: Umtausch, Gewährleistung, Garantie, Verkauf

Weihnachtsgeschenke: Recht auf Umtausch, Gewährleistung, Garantie, Verkauf
Garantie Gewährleistung Gewährleistungsausschluss Umtauschrecht Umtausch Garantieerklärung Gewährleistungsfrist

Weihnachtsgeschenke und damit im Zusammenhang stehene Rechtsfragen waren das Thema in der Rubrik Marvin gibt Antwort in ORF Sendung heute konkret vom 20.12.2017. Ich durfte dabei Fragen zum Thema Garantie, Gewährleistung, Umtausch und Verkauf von Weihnachtsgeschenken beantworten.

Weihnachtsgeschenke: Recht auf Umtausch?

Ein im Gesetz verankertes Recht auf Umtausch von Weihnachtsgeschenken, die im stationären Handel gekauft werden, gibt es nicht. Anderes gilt für den Kauf im Onlinehandel (Fernabsatz). Hier gilt ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen. Wer also die im Laden gekaufte Ware zurückgeben möchte, falls Sie nicht passt oder nicht gefällt ist gut beraten, wenn er vorab ein Umtauschrecht vereinbart und auf der sicheren Seite, wenn er das auch entsprechend dokumentiert.

Garantie und Gewährleistung bei Weihnachtsgeschenken

Garantie und Gewährleistung sind zwei unterschiedliche Dinge. Gewährleistung ist das gesetzlich zugestandene Recht, vom Händler ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern, die diese im Zeitpunkt der Übergabe (Verkauf) hatte. Dieses Recht darf gegenüber Konsumenten nicht beschränkt werden.  Die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen beträgt zwei Jahre. Doch viel wichtiger ist meist die Vermutungsfrist von sechs Monaten. Innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Sache wird nämlich vermutet, dass der Mangel der Sache schon bei Übergabe angehaftet hat. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Frist der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache im Übergabezeitpunkt mangelfrei war. Nach den sechs Monaten dreht sich die Beweislast und der Käufer muss beweisen, dass die Sache bei Übergabe einen Mangel hatte.

Die Garantie ist nicht gesetzlich verankert sondern ein vertraglich eingeräumtes Versprechen, bei dem in der Regel der Hersteller der Sache verspricht, für bestimmte Mängel, die an einer Sache während der Garantiezeit auftreten, entsprechend der Garantieerklärung einzustehen. Die genauen Inhalte der Garantie (Garantiebestimmungen) sind den Garantiebedingungen zu entnehmen.

Verkauf von Weihnachtsgeschenken im Internet

Der Verkauf von Weihnachtsgeschenken im Internet boomt. Es existieren mittlerweile sogar eigene Verkaufsplattformen und Schnäppchenjäger beginnen ab dem 25.12. mit ihrer Suche. Auch für den Verkauf über das Internet, zB über Kleinanzeigenplattformen, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln und so auch die Regeln der Gewährleistung. Verkauft man privat, kann man die Gewährleistung ausschließen. Tut man das nicht ausdrücklich, gelten die Gewährleistungsregeln. Man ist also gut beraten, schon im Inserat zu vermerken, dass ohne Gewährleistung also mit Gewährleistungsausschluss verkauft wird.