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Vorratsdatenspeicherung widerspricht Grundrechtecharta

Vorratsdatenspeicherung Grundrecht Charta der Grundrechte

Der Generalanwalt am EuGH vertritt die Ansicht, dass die Vorratsdatenspeicherung mit Grundsätzen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar ist. Es freut mich, dass die von mir 2011 im Justizausschuss vertretene Meinung bestätigt wurde.

Vorratsdaten passé?

In seinen Schlussanträgen vom 12.12.2013 zu C-293/12 und C-594/12 vertritt Generalanwalt Pedro Cruz Villalón die Ansicht, dass die Richtlinie über die Speicherung von Voratsdaten in vollem Umfang mit dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Erfordernis unvereinbar sei, dass jede Einschränkung der Ausübung eines Grundrechts gesetzlich vorgesehen sein muss. Die heutigen Schlussanträge ergingen im Rahmen zweier Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland) und des Verfassungsgerichtshofs (Österreich).

Die Richtlinie stelle einen qualifizierten Eingriff in das Grundrecht der Bürger auf Achtung des Privatlebens dar, weil sie den Anbietern telefonischer oder elektronischer Kommunikationsdienste eine Verpflichtung zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten auferlege.

Angesichts dieses qualifizierten Eingriffs hätten in der Richtlinie zunächst die Grundprinzipien definiert werden müssen, die für die Festlegung der Mindestgarantien im Rahmen des Zugangs zu den erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten und ihrer Auswertung gelten sollten.

Generalanwalt Cruz Villalón ist ferner der Ansicht, dass die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei, soweit sie den Mitgliedstaaten vorschreibe, sicherzustellen, dass die Daten für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Vorrat gespeichert würden.

Ich war am 23.03.2011 geladener Experte im Justizausschuss des Parlamentes. Ich habe mich mit drei weiteren Juristen gegen die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtline ausgesprochen.  Österreich hat dennoch umgesetzt. Es freut mich, dass der Generalanwalt das nun auch so sieht. Ob die Vorratsdatenspeicherung nun passé ist, hat der Europäische Gerichtshof zu entscheiden, der in 90 % der Fälle den Schlussanträgen des Generalanwaltes folgt.