Nachdem der EuGH die Richtlinie zur Speicherung von Vorratsdaten ablehnend beurteilt hat, hat nun auch der VfGH die Umsetzung in Österreich gekippt. Eine Frist zur Reparatur wird nicht gewährt. Die Aufhebung tritt mit Kundmachung der Aufhebung, die unverzüglich durch den Bundeskanzler zu erfolgen hat, in Kraft.
Ich war am 23.03.2011 geladener Experte im Justizausschuss des Parlamentesund habe mich mit drei weiteren Juristen gegen die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtline ausgesprochen. Österreich hat dennoch umgesetzt. Es freut mich, dass der VfGH das nun auch so sieht.
Der Verfassungsgerichtshof (G 47/2012 u.a. vom 27. Juni 2014) begründete seine Entscheidung damit, dass ein so gravierender Eingriff in die Grundrechte so gestaltet sein muss, dass er mit dem Datenschutzgesetz und der Menschenrechtskonvention im Einklang steht.
Ob der Eingriff zulässig ist, hängt davon ab, wie die Bedingungen für die Speicherung solcher Daten, die Anforderungen an deren Löschung sowie die Sicherungen beim Zugriff auf diese Daten geregelt sind. Die angefochtenen Bestimmungen der Österreichischen Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in StPO, SPG und TKG erfüllen diese Anforderungen nicht.
Es fehlen präzise Sicherheitsvorkehrungen, etwa, was die der Speicherverpflichtung, die Voraussetzungen für die Zugriffe oder die Verpflichtung der Löschung betrifft.
Die Streubreite der Vorratsdatenspeicherung übertrifft die bisherigen Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz gemessen an den bisher zu beurteilenden Fällen. Nahezu die gesamte Bevölkerung ist davon betroffen.
Das Grundrecht auf Datenschutz ist in einer demokratischen Gesellschaft auf die Ermöglichung und Sicherung vertraulicher Kommunikation zwischen den Menschen gerichtet. Der Einzelne und seine freie Persönlichkeitsentfaltung sind nicht nur auf die öffentliche Kommunikation in der Gemeinschaft angewiesen; die Freiheit als Anspruch des Individuums und als Zustand einer Gesellschaft wird bestimmt von der Qualität der Informationsbeziehungen.
Regelungen wie eine Vorratsdatenspeicherung können zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig sein, aber nur, wenn sie im Einklang mit dem Datenschutz und der Menschenrechtskonvention stehen. Die angefochtenen Bestimmungen bilden in ihrem Zusammenhang einen unverhältnismäßigen Eingriff und damit eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz. Die Frage, wie eine verfassungskonforme Regelung aussehen könnte, stellt sich für den Verfassungsgerichtshof jetzt nicht.