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Vorhandene Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung

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Unternehmer die auf ihrer Webseite eine Telefonnummer bekanntgeben, suggerieren, dass sie diese für den Kontakt mit Verbrauchern nutzen. Sie müssen diese Telefonnummer daher auch in der Widerrufsbelehrung anführen (EuGH 14. Mai 2020, C- 266/19)

Informationspflichten  Verbraucherrechte-Richtlinie – „gegebenenfalls“ Telefonnummer

In der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83) werden in Art 6vorvertraglicheInformationspflichten im Fernabsatz geregelt. Nach der Bestimmung ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher bevor dieser an einen Vertrag oder ein Vertragsanbot gebunden ist in klarer und verständlicher Weise über seine Identität (Name, Firma, Anschrift) zu informieren. „Gegebenenfalls“ muss der Verbraucher auch über „Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse“ informiert werden, damit er schnell Kontakt zu ihm aufnehmen kann. Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Österreich erfolgte per 13. Juni 2014 durch das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sowie eine Novellierung von Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und des ABGB.

EuGH - Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Ein Onlinehändler gab seine Telefonnummer nicht in der Widerrufsbelehrung an. Im Impressum und im Footer der Startseite seiner Website gab er jedoch eine Telefonnummer an. Er argumentierte die Nichtverwendung in der Widerrufsbelehrung damit, dass die Telefonnummer nicht für vertragliche Zwecke vorgesehen sei. Über das LG Arnsberg und das OLG Hamm kam der Fall zum deutschen BGH, der den EuGH angerufen hat.

Der EuGH hat entschieden, dass, sofern Unternehmen Durchschnittsverbrauchern durch die Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Webseite suggerieren, dass sie diese für den Kontakt mit ihnen nutzen, sie die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssen. Die Telefonnummer gilt in diesem Falle als verfügbar. Unternehmen, die eine Telefonnummer haben, über die sie von Verbrauchern kontaktiert werden können, müssen diese Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben. Eine grundsätzliche Pflicht zur Angabe einer Telefonnummerbesteht nach der Richtlinie allerdings nicht, da dies insbesondere für kleine Betriebe wirtschaftlich unverhältnismäßig sein kann. Ist die Telefonnummer allerdings verfügbar (und wird auch auf der Website genutzt), ist sie auch in der Widerrufsbelehrung anzugeben.

Rechtsanwalt E-Commerce / Online-Recht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im E-Commerce und Online-Recht.