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Vorgehen bei Mobbing

Vorgehen gegen Mobbing

Mobbing hat sich vom Allgemeinbegriff zum rechtlich relevanten Begriff etabliert. Mit Mobbing können Ansprüche einhergehen. Dieser Artikel fasst die Rahmenbedingungen bei außergerichtlichem und gerichtlichem Vorgehen gegen Mobbing zusammen.

Definition von Mobbing durch den OGH

Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen definiert, was unter Mobbing zu verstehen ist. Danach ist für Mobbing ein

  • systematisches,
  • ausgrenzendes
  • prozesshaftes Geschehen
  • über einen längeren Zeitraum

typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung, etc (OGH, 04.08.2009 9 ObA 86/08z). Der OGH hat es vermieden, typische Mobbinghandlungen abschließend aufzuzählen, sondern ausgesprochen, dass die große Bandbreite möglicher Mobbinghandlungen sich einer vollständigen Aufzählung entzieht (OGH, 26.11.2012, 9 ObA 131/11x).

Mobbingverbot im Gesetz und durch Rechtsprechung

In § 43a BDG (seit 01.01.2010) wird ein „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)“ geregelt wie folgt:

"Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."

§ 43a BDG gilt nach § 5 Abs 1 VBG auch für Vertragsbedienstete. Für nicht-öffentlichen Bereich ist die Entscheidung des OGH vom 26.11.2012 zu 9 ObA 131/11x einschlägig, in der das Höchstgericht festhält:

„Dass Mobbing nicht nur in Dienstverhältnissen zum Bund, sondern in jedem Arbeitsverhältnis verboten ist, bedarf keiner besonderen Erörterung.“

Hausaufgaben des Opfers bei Mobbing

Ein Opfer von Mobbing sollte erkennen, dass es zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig ist, bestimmte Umstände nachweisen zu können. Ein Mobbingopfer sollte daher die Mobbinghandlungen, Mobbingfolgen und Schäden aus Mobbingdokumentieren, etwa durch

  • Mobbingtagebuch
  • Aktenvermerke
  • Kalendereinträge
  • Mails
  • Protokolle
  • Potentielle Zeugen anführen; Erklärungen von Zeugen
  • Rechnungen von Ärzten / Therapeuten, usw

Aus Gründen der Vorsicht ist anzuraten eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, wobei Versicherungssumme und Selbstbehalten beachtet werden sollten. Außergerichtliches Vorgehen meist nicht gedeckt. Nötigenfalls können mehrere Versicherungen abgeschlossen werden. In eigener Sache verliert man leicht die Übersicht, sodass es ratsam ist, in Supervision zu gehen, um eine Objektivierung zu gewährleisten. Zudem sollten Mobbingopfer bereits frühzeitig Bündnispartner suchen, wie etwa Gewerkschaft, Arbeiterkammer, Interventionsstellen oder Betriebsrat.

Interventionsstellen

Es gibt bereits vom Gesetz vorgesehene Stellen, die für Interventionen im Zusammenhang mit Mobbing zuständig sind. So kommt dem Betriebsrat in Interventionsrecht nach § 90 ArbVG in Angelegenheiten zu, die Interessen der Arbeitnehmer berühren. Ist kein Betriebsrat eingerichtet, sollten sich Betroffene an Gewerkschaft, Arbeiterkammer, Kollegen, Mobbingbeauftragte und/oder Clearingstellen wenden. Diese Interventionen sollten dokumentiert werden, um nachweisen zu können, dass eine außergerichtliche Einigung versucht wurde.

Außergerichtliches Vorgehen bei Mobbing in Eskalationsstufen

Bei Mobbing empfiehlt sich zunächst abgestuft außergerichtlich vorzugehen. Folgende drei Stufen haben sich dabei herauskristallisiert:

  • Stufe 1: Persönlich: mündliche Darstellung gegenüber Dienstgeber bzw Vorgesetzten entweder Mitarbeitergespräch (nach § 45a  BDG ein mal pro Jahr) oder Persönlich schriftlich (Einschreiben empfohlen)
  • Stufe 2: Hilfe durch DritteMediation, Einbindung von Interventionsstellen, Aufforderung durch Rechtsanwalt
  • Stufe 3: allenfalls „vorzeitiger berechtigter Austritt“§ 26 Z 3 AngG (DG kommt Verpflichtungen nicht nach) und/oderZ 4 AngG (DG schützt DN nicht gegen Mitbedienstete); Voraussetzungen exakt prüfen („letztes Mittel!“ samt Risiko)

Gerichtliches Vorgehen bei Mobbing

Hat das außergerichtliche Vorgehen keinen Erfolg gebracht, verbleibt das gerichtliche Vorgehen. Mobbing per se ist allerdings (anders als etwa Ungleichbehandlung nach dem GlBG) keine Anspruchsgrundlage. Das bedeutet, dass Schäden durch Rechtsgutverletzung (zB Gesundheit, Ehre, Eigentum, …) hinzutreten müssen. Ein Vorbringen etwa des Inhalts „Ich wurde gemobbt und möchte Schadenersatz“ ist zu wenig. Eine Konkretsierung der Mobbinghandlungen und eine und Schadensdarstellung ist notwendig. Basis für das Vorgehen eines Mobbingopfers können folgende Normen sein:

  • Fürsorgepflicht des Dienstgebers (§ 1157 ABGB, § 18 AngG)
  • Angeborene Rechte (§ 16 ABGB)
  • Mobbingverbot (§ 43a BDG, § 5 Abs 1 VBG, 9 ObA 131/11x)
  • Schadenersatzrecht

Ab einem Streitwert von EUR 5.000,00 muß die Klage durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Das Mobbingopfer trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens dem Grunde nach, die Mobbingsituation sowie deren Verursachung und die Anspruchshöhe. Für letzteres ist ein Sachverständigengutachten hilfreich. Besonderes Augenmerk ist auf den Aspekt der Verjährung zu legen. Leistungs- oder Feststellungsklage sind bei ansonsten möglichem Einwand der Verjährung drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger einzubringen. (Foto: fotolia.de, #114088078 | Urheber: kamasigns)