Wer darf was mit Kameras überwachen? (Parkplatz, Kunden im Geschäft, Menschen auf der Strasse,…)
Unter Videoüberwachung im Sinne des Datenschutzgesetzes fallen alle Bildaufnahmen (Einzelbild oder Video) mit oder ohne begleitendem Ton im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Die häufigsten Anwendungsbereiche sind der Wohnbereich, Autokamera (Dashcam) und Drohnen. Als handelnde Akteure kommen Privatpersonen, Unternehmen und staatliche Organisationen in Betracht. Durch Videoüberwachungen kann ein Eingriff in die Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre vorliegen. Bei Veröffentlichung kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dazukommen. Das Datenschutzgesetz sieht Regeln (§§ 12f DSG) für die Videoüberwachung vor. Zulässig ist sie jedenfalls in vier Fällen, nämlich
- bei lebenswichtigen Interessen
- Einwilligung
- gesetzlicher Anordnung oder Erlaubtheit
- wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
Im vierten Fall ist damit eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Der Einsatz einer Videoüberwachung kann rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Unter berechtigtem Interesse versteht man Schutz des Lebens von Personen, Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen sowie Schutz des Eigentums. Unzulässig ist eine Videoüberwachung jedenfalls, wenn höchstpersönliche Lebensbereich überwacht wird, wie zB Umkleide- oder WC Kabinen oder dadurch Persönlichkeitsprofile erstellt werden.
Kameras haben oft Weitwinkel-Objektive – was wenn die öffentliche Strasse neben meinem Parkplatz auch noch drauf ist?
Zum vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften dürfen auch öffentliche Verkehrsflächen in die Überwachung einbezogen werden, wenn es zur Zweckerreichung unvermeidbar ist. Voraussetzung ist, dass es in der Vergangenheit bereits Rechtsverletzungen gegeben hat oder in der Natur des Ortes ein besonderesGefährdungspotential liegt (§ 12 Abs 3 DSG).
Der OGH hat sich bereits mit der restriktiven Auslegung des Haushaltsprivilegs nach Art 2 Abs 2 lit c DSGVO beschäftigt (6 Ob 150/19f). Demnach ist die DSGVO nicht auf eine Datenverarbeitung anwendbar, die ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient. Grundsätzlich fallen auch private Foto- und Videoaufnahmen unter diese Ausnahme. Sobald jedoch ein Kamerasystem nicht nur für familiäre Zwecke eingesetzt wird, sondern zum Beispiel zur Beweissicherung, dann greift das Haftungsprivileg nicht (EuGH C-212/13). Das Haushaltsprivileg greift auch dann nicht, sobald auch öffentlicher Raum überwacht wird.
Jemand dreht in meiner Einfahrt/Parkplatz um – ist das schon Grund genug für die Androhung einer Besitzstörungsklage?
Eine Besitzstörungshandlung ist grundsätzlich auch an der Erheblichkeit des Eingriffs zu messen. Tatsächlich kann für eine Besitzstörung schon ein Wendemanöver auf einem Grundstück ausreichen. Möglicherweise fehlt es aber an der Mindestintensität der Störungshandlung, wenn zum Wenden nur eine Einfahrt genutzt wird. Auch hier ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen:
- Worin lag konkret die Störungshandlung?
- War die Fläche als Privatbesitz erkennbar?
- Wann wurde die Störungshandlung begangen? (Frist 30 Tage)
Dürfen Bilder einer Videoüberwachung gespeichert werden?
Der Verantwortliche / Betreiber einer Videoüberwachung hat dem Risiko des Eingriffs angepasste geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Daten sind zu löschen, wenn sie für den Zweck, nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Eine länger als 72 Stunden andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und begründen. Zudem hat der Verantwortliche einer Bildaufnahme diese geeignet zu kennzeichnen (§13 DSG).
Was darf man an andere verschicken oder in sozialen Netzwerken veröffentlichen?
Ist eine Videoüberwachung an sich zulässig, berechtigt dies nicht zur Weitergabe oder Veröffentlichung in sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, TikTok & Co). Im Falle des Zuwiderhandelns drohen Verfahren bei der Datenschutzbehörde sowie zivil- bzw. strafrechtliche Sanktionen.
Rechtsanwalt Videoüberwachung
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät bei Rechtsfragen rund um Videoüberwachung, Datenschutz und Persönlichkeitsrecht und vertritt vor Gericht und Behörde.