Der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretene, hochqualifizierte Spezialist ist im Bereich der Neurochirurgie tätig. Seit 2014 wird er nicht mehrregelmäßig zu Operationen eingeteilt. Dadurch verliert er nicht nur seine Fertigkeiten sondern er geht auch potentieller Karrieremöglichkeiten verlustig. Er hat daher den Dienstgeber geklagt (Feststellungsklage) und begehrt, dass dieser für Schäden haften soll, die aus der Nichtberücksichtigung resultieren.
Qualitätsverlust bei Nichtberücksichtigung bei der Einteilung von Operationen
Ein Neurochirurg ist auf die regelmäßige Ausübung einer seinem Fach entsprechenden Tätigkeit angewiesen, weil durch die Nichtberücksichtigung bei der Einteilung von Operationen in fachlicher Hinsicht ein Qualitätsverlust zu befürchten ist. Die Durchführung neurochirurgischer Operationen erfordern in hohem Maße handwerklich-chirurgische Fähigkeiten, die nur durch andauernde Übung und Routine geschult und erhalten werden können.
OGH: Anspruch aus Dienstvertrag
Der Anspruch des Arztes auf Einteilung für die von ihm begehrten Operationen ergibt sich aus der Natur des abgeschlossenen Dienstvertrages als Oberarzt für Neurochirurgie, weil er als Chirurg jedenfalls zu einer Gruppe von Dienstnehmern gehört, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus (unwiederbringlicher Schaden) führt (ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs, 9 ObA 2263/96a; 8 ObA 202/02t; 9 ObA 121/06v).
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