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Verhetzung auf Facebook-Seite

Verhetzung

Ein 25-Jähriger stand wegen Postings vor Gericht, die er auf der Facebook-Seite von Sebastian Kurz hinterließ. Im Interview mit Servus-TV nimmt Rechtsanwalt Dr. Öhlböck Stellung dazu im Rahmen des Straftatbestandes Verhetzung.

Gegenstand des Verfahrens sind Postings auf der Facebook-Seite von Außenminister Sebastian Kurz. Nach Angaben der Medienstelle des LG Korneubug soll der Angeklagte folgenden Eintrag auf der Facebook-Seite von Sebastian Kurz gepostet haben:

"Friede existiert erst dann wenn die juden komplett verschwinden!! 1950 hatten sie nicht mal ein Platz und jetzt sinds im Palästina und ermorden dort menschen um mehr fläche zu kriegen!! Hitler hat eindeutig zu wenig gemacht!!"

§ 283 StGB - Verhetzung

Wegen Verhetzung ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen

  • eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder
  • eine andere nach bestimmten Kriterien definierte Gruppe von Personen oder
  • gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe

ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt. Das gleiche Strafmaß gilt für den, der für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine derartige Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Hetze ist nach der Rechtsprechung ein in einem Apell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zum Hass und zur Verachtung. Zu beachten ist, dass § 3g Abs 1 Verbotsgesetz die strafrechtliche Spezialnorm zu § 283 StGB darstellt und diesen verdrängt.

Verhetzung - Beispiele aus der Rechtsprechung

  • OLG Innsbruck, 30.04.2013 11, Bs 110/13h: Der Eintrag "Warum gibt's in da Türkei koane Samenspender? ...weil di ganzen Wixxa bei uns sein." auf einer Facebook-Seite ist noch keine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung." Aus der Begründung: breite Öffentlichkeit liegt ab 150 Personen vor. Maßgeblich ist die Wahrnehmbarkeit. Im konkreten Fall mangelte es nach Ansicht des Gerichtes bereits an einer Beschimpfung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise.

  • OGH, 28.01.1999, 15 Os 203/98: Das Besprühen eines Bauwerks mit Hakenkreuzen mit den Worten "HASS" und "Türken Raus" erfüllt die Tathandlung "Hetzen" und wird als eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zum Haß und zur Verachtung verstanden.

  • OLG Wien, 10.06.1991, 22 Bs 181/91: Die Äußerung „Scheiß-Zigeuner, ihr gehört alle weggeräumt, ...“ bestreitet das Lebensrecht einer Gruppe als gleichwertige Bürger, stellt sie als minderwertigen oder wertlosen Teil der Gesellschaft dar und trifft sie damit im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit.

  • OLG Graz, 9 Bs 462/96: Die Äußerung „man habe nichts gegen Neger, jeder sollte sich einen halten“ ist Verhetzung.

Novellierung § 283 StGB - Verhetzung

Der Justizminister hat angekündigt, die Verhetzung in § 283 StGB zu novellieren. Geplant ist demnach eine Erhöhung der möglichen Haftstrafe auf fünf Jahre sowie eine Änderung des Begriffes „breite Öffentlichkeit“ (150 Personen) auf „Öffentlichkeit“ (rd 10 Personen).

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