Entschädigung wegen Schließung von Unternehmen nach einer Verordnung zum COVID-19-Maßnahmengesetz
Auf Grund § 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes hat der Bundesminister für Soziales verordnet, dass das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt ist. Viele Unternehmer fragen sich, wie sie Entschädigung erhalten können. Manche wollen sich mit dem Härtefallfonds und anderen Maßnahmen nicht zufrieden geben, sodass von vielen über eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz nachgedacht wird.
Anspruch auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz
Das im Jahr 1950 erlassene Epidemiegesetz sieht in § 32 eine Vergütung für den Verdienstentgang (Vergütung) in besonderen Fällen vor. Nach § 32 Abs 1 Z 5 soll Unternehmern etwa ein Ersatz zustehen, wenn der Betrieb des Unternehmens gemäß § 20 Epidemiegesetz beschränkt oder gesperrt worden und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Voraussetzung ist damit eine Schließung auf Basis von § 20 Epidemiegesetz. Nach § 20 Abs 1 können Schließungen bei Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand vorgenommen werden. Bei Auftreten anderer anzeigepflichtiger Krankheiten ist eine Verordnung notwendig, um eine Schließung zu rechtfertigen.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft), in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Nichtanwendbarkeit des Epidemiegesetzes bei Verordnungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz
In § 4 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ist geregelt, dass die Regeln des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht anwendbar sind, soferne der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat. Damit sind auch die Entschädigungsbestimmungen im Epidemiegesetz (§ 32) nicht anwendbar.
Verfassungswidrigkeit des COVID-19-Maßnahmengesetz hinsichtlich Verdienstentgang?
Aus manchen Stimmen lässt sich entnehmen, dass die Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz verfassungswidrig sein soll. Argumente dafür werden gebracht. Die Verfassungswidrigkeit wird etwa mit der Vertrauensschutzjudikatur begründet. Konkret damit, dass seit 1950 ein Gesetz existiert, das Epidemien in seiner Gesamtheit (Anzeigepflicht, Vorkehrungen zur Verhütung / Bekämpfung, Entschädigung, Strafbestimmungen, usw) regelt, dieses Gesetz aber nach Auftreten der ersten Epidemie sehr rasch geändert wurde. Doch selbst in diesem Fall, sollte also das COVID-19-Maßnahmengesetz (§ 4 Abs 2) tatsächlich verfassungswidrig sein, wäre für einen Verdienstentgang nach Epidemiegesetz aber noch nichts gewonnen, zumal § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz eine Schließung nach § 20 Epidemiegesetz voraussetzt. Die Schließungen wurden allerdings mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz begründet (in einzelnen Fällen davor in einige Bundesländern noch nach dem Epidemiegesetz; diese Fälle sind hier aber nicht gemeint). Zudem ist der Fall der Schließung wegen dem Corona Virus in § 20 Epidemiegesetz nicht erwähnt, wiewohl das Epidemiegesetz – auch in der Fassung vor Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes – das Corona-Virus (wenngleich möglicherweise eine andere Variante) erwähnt. Wer daher einen Anspruch auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz geltend machen möchte, müsste mehrere hohe Hürden nehmen.
Rechtsanwalt COVID-19-Maßnahmengesetz
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Zusammenhang mit Schadenersatz sowie Rechtsfragen zum COVID-19-Maßnahmengesetz und zum Epidemiegesetz.