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Urteil EuGH Google - Recht auf Vergessen

Recht auf Vergessen Suchmaschine

Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich.

Eine Person kann sich nach dem jüngsten Urteil des EuGH (C-131/12, 13.05.2014) wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen.

Recht auf Vergessen - Sachverhalt (gekürzt und zusammengefasst)

Die Versteigerung des gepfändeten Grundstücks des Spaniers Mario Costeja González wurde 1998 angekündigt. Nachfolgend wurde die Pfändung von der er betroffen gewesen sei, vollständig erledigt sei und verdiene keine Erwähnung mehr.

2010 – somit 12 Jahre später – wurden Internetnutzern in der Ergebnisliste der Suchmaschine Google noch immerLinks zu zwei Seiten einer spanischen Tageszeitung (La Vanguardia) aus Januar und März 1998 angezeigt. Dort wurde die Versteigerung des Grundstücks angekündigt, die im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Schulden stand, die Costeja González bei der Sozialversicherung hatte.

Eine Beschwerde an die spanische Datenschutzagentur (AEPD) blieb erfolglos.

Europäischer Gerichtshof zum Recht auf Vergessen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Sache im Wege der Vorabentscheidung zu befassen und prüfte den Sachverhalt nach Maßgabe der Richtlinie 95/46 (Datenschutzrichtlinie) in der Großen Kammer. Das Urteil des EuGH in der Sache „Google – Recht auf Vergessen“ lautet (zusammengefast) wie folgt:

Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, ist als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ einzustufen ist. Der Betreiber dieser Suchmaschinen ist als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ anzusehen.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten wird im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.

Der Suchmaschinenbetreiber ist zur Wahrung der in der Datenschutzrichtlinie vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.

Im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen ist u. a. zu prüfen, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

Fazit - Löschen von Einträgen auf Google

  1. Die in der Datenschutzrichtlinie vorgesehen Rechte sind von Suchmaschinenbetreibern zu beachten.
  2. Werden Rechte eines Benutzer verletzt, ist der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Treffer in der Ergebnisliste zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf ursprünglichen Seiten noch online sind.
  3. Die Auswirkungen des Urteils sind aus heutiger Sicht noch nicht abschließend abschätzbar und es ist davon auszugehen, dass weitere Rechtsprechung zur Frage ergehen wird, wann eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Rechteverletzung im Sinne des Urteils wird.

Rechtsanwalt - Recht auf Vergessen

Gerne unterstüzte ich Sie als Rechtsanwalt bei der Wahrung Ihrer Rechte und übernehme die Prüfung Ihres Falles und vertrete Sie bei der Einbringung eines Löschungsantrages.