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Urheberrecht: Klage abgewehrt

Urheberrecht Klage abgewehrt
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Ein deutscher Fotograf hat einen von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretenen Verbraucher auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung aus 2012 geklagt. Basis war die Verletzung von Urheberrecht. Das zuständige Gericht wies die Klage wegen Verjährung ab (nicht rk).

Verwendung eines Bildes auf Ebay 2012

Der Kläger ist Fotograf und hat ein Foto (Lichtbild) eines Speaker AC1 2 Wege Audio-Umschalter erstellt (vergleichbar mit jenen auf seiner Website fotodesigner.eu). Der von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretene Beklagte ist Verbraucher und hat von 2005 bis 21.8.2019 insgesamt 272 Artikel auf Ebay verkauft, wobei es sich um Gegenstände betreffend sein Hobby bzw nicht mehr benötigte Artikel handelte. Er hat nie Artikel gekauft, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Er hat im Jänner/Februar 2012 ein vom klagenden Fotografen erstelltes Lichtbild (Foto) zur Bewerbung eines Festpreis-Verkaufsangebotes (Speaker AC1 2 Wege Audio-Umschalter) um EUR 5,99 auf Ebayverwendet. Das Bild hat er über die Google Bildersuche gefunden.

Unterlassungserklärung aus 2012

Der Beklagte unterfertigte am 26.02.2012 nach einer Berechtigungsanfrage von Fotograf Aldo Bachmann eine auf Urheberrecht basierende Unterlassungserklärung. Darin verpflichtete er sich gegenüber dem Kläger zur Zahlung von EUR 5.100,00 für den Fall der nochmaligen Verwendung des Lichtbildes. Der Beklagte hat das Foto nach dem10.2.2012 nicht mehr verwendet, jedoch war das abgelaufene Inserat noch abrufbar. Der Beklagte hat sich nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung nicht an Ebay gewendet, um eine Löschung des Fotos zuerwirken, allerdings das Foto auf seinem Rechner gelöscht. Da die Auktion beendet war, war ihm nicht bewusst, dass das ursprüngliche Inserat noch abgerufen werden kann.

2015: Erstes Abmahnschreiben und erste Klage

Im November 2015 wendete sich der Rechtsvertreter des Fotografen an den Kläger und forderte in einer Abmahnung Schadenersatz für die Verwendung des Fotos im Jänner 2012 auf Basis der Preisempfehlungen für Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ( MFM Bildhonorare). Der Beklagte bezahlte nach der Abmahnung die geforderten EUR 1.000,00 zuzüglich Kosten und ging davon aus, dass damit sämtliche Ansprüche des Fotografen bereinigt und verglichen waren. Mit Mail vom 21.12.2015 forderte Aldo Bachmann aufgrund der Abrufbarkeit der abgelaufenen Anzeige auf Ebay (noch abrufbar per 11.5.2012) die Abgabe einer neuerlichen Unterlassungserklärungund die Bezahlung der Vertragsstrafe von EUR 5.100,00 aufgrund der Unterlassungserklärung vom 26.2.2012, was der Beklagte verweigerte. Der Fotograf brachte sodann Klage beim Landgericht München I ein. Von diesem wurde mit Beschluss vom 2.12.2016 festgehalten , dass die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich für beendet erklärt haben. Die Kosten wurden aufgrund von Verjährung dem Kläger auferlegt.

2016: zweite Klage (europäischer Zahlungsbefehl)

Am 04.01.2016 brachte der Kläger einen Antrag auf Erlassung eines europäischen Zahlungsbefehles beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien auf Zahlung der Vertragsstrafe von EUR 5.100,-- ein. Der Beklagte erhob Einspruch. Mangels rechtzeitiger Bekanntgabe des zuständigen Gerichtes durch den Kläger wurde das Verfahren beendet.

2018: Dritte Klage

2018 brachte der Kläger vor dem BG Mistelbach eine weitere Klage gegen den Beklagten ein. Dieser argumentierte, dass für einen Verbraucher österreichisches Sachrecht anwendbar und der Anspruch verjährt sei und im Übrigen sämtliche Zahlungsansprüche bereits 2015 generalbereinigend erledigt wurden. Das angerufene Gericht folgte dem Vorbringen des von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretenen Beklagten, wies die Klage wegen Verjährung ab und verurteilte der Kläger zur Zahlung der Prozesskosten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.