Wer ist Urheber eines Musikstückes?
Urheber eines Werkes (eigentümliche geistige Schöpfung) ist, wer es geschaffen hat. Das Werk (Lied) entsteht mit dem Realakt der Schöpfung durch den Komponisten, also mit der Notation des Musikstückes. Haben mehrere Personen gemeinsam komponiert, sind sie Miturheber. Bloße Ideen sind nicht geschützt. Es müssen damit die Noten niedergeschrieben (notiert) werden, damit das Recht entsteht. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten, etwa Marke, Design, Muster oder Patent ist keine Eintragung des Urheberrechtes nötig. Das Urheberrecht ist vererblich und endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Welche Rechte kann der Komponist am Musikstück übertragen?
Der Urheber (Komponist) hat mit den vom Urheberrechtsgesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten. Dem Urheber stehen folgende Verwertungsrechte zu:
- Bearbeitungsrecht
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Vermieten und Verleihen
- Senderecht
- Vortragsrecht, Aufführungsrecht und Vorführungsrecht
- Zuverfügungstellungsrecht (im Internet; "making available")
Der Urheber kann diese Rechte zur Gänze oder in Teilen (etwa geographisch, zeitlich, mengenmäßig, hinsichtlich einzelner Rechte, usw) an Dritte übertragen. Dies erfolgt in der Regeln über einen schriftlichen Vertrag (Vertragsvertrag, Lizenzvertrag, usw). Er kann darüber hinaus bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
Welche Ansprüche bestehen bei Rechtsverletzung im Urheberrecht?
Werden aus dem Urheberrecht erwachsende Rechte verletzt, kann der Rechteinhaber (Urheber oder aus einem Vertrag Berechtigter) folgende Ansprüche (je nach Fall) mit Klage sowie über eine Einstweilige Verfügung geltend machen:
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
- Urteilsveröffentlichung
- Angemessenes Entgelt
- Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes
- Rechnungslegung
- Auskunft
Urheberrecht und Strafrecht
Eine Verletzung des Urheberrechtegesetzes kann auch strafrechtlicheKonsequenzen haben. Wer unbefugt ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bei gewerbsmäßiger Begehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Der Täter ist nur auf Verlangen des in einem Recht Verletzten zu verfolgen.
Rechtsanwalt Urheberrecht
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Rechtsfragen im Urheberrecht.