Uploadfilter - Artikel 13 Urheberrechtsrichtlinie (Vorschlag)
Die Europäische Kommission hat am 14.09.2016 einen Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, 2016/0280(COD), vorgelegt. In dessen Artikel 13 findet sich eine Regelung für die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen.
Die Diensteanbieter werden danach verpflichtet, Maßnahmen (Uploadfilter genannt) zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werkeoder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten. Für den Fall von Streitigkeiten müssen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Uploadfilter - Software
Faktisch würde das bedeuten, dass Diensteanbieter Software (Uploadfilter) einsetzen müssen, die Informationen und Daten beim Vorgang des Hochladens auf die Verletzung von Rechte überprüft. Zu denken ist an Texterkennung, Spracherkennung, Bilderkennung und Videoerkennung.
Uploadfilter im Diskurs- Pro und Contra
Diese Uploadfilter stehen aktuell im Diskurs. Für deren verpflichtenden Einsatz machen sich Urheber, Verwertungsgesellschaften, Urhebervertreter und vor allem große Rechteinhaber (va Verlage) stark und argumentieren mit dem Schutz von Urheberrecht. Gegen den Einsatz der Uploadfilter werden unter anderem Argumente wie Meinungsfreiheit sowie hohe Kosten für derartige Uploadfilter sowie den Erwerb von Lizenzen und das Verbot der Zensur gebracht.
Politische Einigung über Uploadfilter
Am 13.02.2019 berichtete die EU-Kommission (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-19-528_de.htm), dass eine politische Einigung über die Urheberrechtsrichtlinie und Uploadfilter erzielt wurde. Der (noch nicht vorliegende) Text muss von Parlament und Rat bestätigt werden. Danach soll er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, worauf die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit haben, die neuen Vorschriften in nationales Recht zu überführen. Nach Medienberichten sollten Online-Plattformen mit wenigen Ausnahmen für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer haften. Ausnahmen sollen danach für Start-Ups bestehen. Die Einigung soll vorsehen, dass nur Plattformen, die jünger als drei Jahre sind, einen Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro und unter fünf Millionen Nutzer im Monat haben, von Artikel 13 ausgenommen werden, wobei alle drei Bedingungen erfüllt sein müssen. Kritiker werten auch diese Einigung als Angriff auf das freie Netz gewertet wird.