Das Handelsgericht Wien hat eine gegen einen von Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretenen Internetdienstleister gerichtete Unterlassungsklage zurückgewiesen.
Der Internetdienstleister hat seinen Sitz in der BRD und bietet seine Leistungen (Datenbankdienste) auf verschienen Websites an. Art 5 Nr. 3 EuGVVO sieht vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
Die Konsequenz der strengen Anwendung dieser Regel wäre, dass es im Verbandprozess (etwa bei Klagen von Konsumentenschutzvereinen) möglich wäre, in jedem Mitgliedsstaat der EU zu klagen, wenn der Beklagte im bzw über das Internet tätig ist. Diesfalls droht das schädigende Ereignis ja in jedem Land, in dem es Internet gibt, einzutreten. Eine derartige universelle Gerichtsbarkeit sämtlicher Mitgliedsstaaten widerspricht den Erwägungsgründen (insbesondere 11 und 12) zur EuGVVO, wonach zusätzliche Gerichtsstände zum allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten nur in einigen genau festgelegten Fällen begründet werden sollen.