Der Oberste Gerichtshof hat sich gleich zweifach, zunächst im Domainrecht (Verfahren über eine Einstweilige Verfügung gestützt auf Namensrecht) und dann im Verfahren über die Exekution der EV mit der Domain der Gemeinde aus Salzburg auseinandergesetzt. Im Hauptverfahren steht eine Entscheidung noch aus.
Unken I - Titelverfahren (4 Ob 45/13s, 19.03.2013)
Die Gemeinde Unken ging mit Klage und Einstweiliger Verfügung gegen zwei Beklagte vor, die die Domain unken.at registriert hatten. Erstere argumentierte mit ihrem Namensrecht und letztere wendeten ua ein, dass sich das Namensrecht nach der Gemeindeordnung nur auf "Gemeinde Unken" stützen könne. Der Oberste Gerichtshof hielt dazu unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner ständigen Rechtssprechung fest wie folgt:
Domainnamen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungs- und Namensfunktion. Ihre unbefugte Verwendung kann daher gegen § 43 ABGB verstoßen. Dadurch wird auch der Name einer juristischen Person geschützt. Der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname greift in die Rechte der jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden (4 Ob 231/03d - serfaus.at). Dies trifft bei Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten im Regelfall zu, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme: Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger - in welcher Weise auch immer - hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein (17 Ob 44/08g - justizwache.at).
Unken II - Exekutionsverfahren (3 Ob 134/13x, 21.08.2013)
Nachfolgend ging es an die Exekution der Einstweiligen Verfügung. Die Gemeinde beantragte, ihr die Exekution gemäß § 355 EO (Beugestrafe) zu bewilligen. Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag letztlich ab und begründete dies damit, dass nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, die Exekution rechtfertigt.
Mangels Anwendbarkeit des UWG ist bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung mit einem Unterlassungsgebot nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen tituliert ist. Wegen der Möglichkeit des Betreibenden, sich schon im Titelverfahren auch einen Beseitigungstitel zu verschaffen, verfängt auch die von der Betreibenden hier wiederholte Argumentation nicht, sie wäre an der Durchsetzung ihrer aus dem Namensrecht abgeleiteten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gehindert.