Eine Frau bestellte im Oktober 2014 über ein Kartenbüro (Kartenvermittler) zwei Tickets für ein Konzert von Udo Jürgens zu EUR 99,00 pro Karte und überwies den Gesamtpreis von EUR 198,00. Nachdem das Konzert abgesagt wurde, zahlte der Vermittler nur den auf den Karten aufgedrucken Kartenpreis von EUR 49,00 je Karten zurück. Den Rest behielt das Kartenbüro laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Servicegebühr und Versandkostenpauschale ein. Weder auf der Website des Vermittlers noch sonstwo fand sich ein Hinweis auf die Höhe der Vermittlungsgebühren oder Versandkosten. Es wurde nur ein Gesamtpreis ausgewiesen.
Vermittlungsgebühr für Konzertkarten rückforderbar? Marvin gibt Antwort.
Marvin Wolf fragte für ORFheute konkret am 28.07.2015 in der Rubrik "Marvin gibt Antwort" bei Dr. Johannes Öhlböck LL.M. nach, ob die Käuferin der Karten auch Anspruch auf Rückzahlung des offenen Restbetrages hat.
§ 6 Abs 3 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) regelt das sogenannte Transparenzgebot und lautet wie folgt:
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist.
Nach der Rechtsprechung des des Obersten Gerichtshofs sind Preise beim Verkauf von Konzertkarten transparent zu gestalten. Der Verbraucher muss vor dem Vertragsabschluss erkennen können, wie sich der Gesamtpreis zusammensetzt. Nur dadurch ist ein Preisvergleich zwischen den Anbietern möglich. Die bloße Ausweisung eines Gesamtpreises oder ein Verweis auf diverse Gebühren lässt den Konsumenten über die Höhe der verrechneten Kosten im Unklaren und reicht nicht aus (OGH 2 Ob59/12h)
Da derartige Klauseln dem Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen, kann sich das Kartenbüro nicht darauf berufen. Der Vermittler muss daher bei Absage der Veranstaltung den Gesamtpreis zurückzahlen.