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.sucks-Domain - Rechtsfragen

Bei der Vox Populi Registry Ltd. Lassen sich .sucks-Domains registrieren. Firmen- bzw Markeninhaber haben Kritik geäußert. In Österreich gibt es zu vergleichbarer Rechtslage seit 2009 Rechtsprechung, die hier dargestellt wird.

.sucks - Domain

Die Vielfalt an neuen Top-Level-Domains nimmt zu. Dabei ist nicht nur an .wien oder .tirol sondern vor auch an generische Domains, wie etwa. fit, .video, .adult, .xxx, .porn, .apartments, .sale oder eben .sucks zu denken. Im Rahmen der Sunrise-Periode von 30.03. bis 29.05.2015 können sich Rechteinhaber (insbesondere Markeninhaber) bevorzugt bei der Vergabestelle melden. Der Vorgang ist üblich. Unüblich ist die Registrierungsgebühr, die im Rahmen der Sunrise-Periode mit 2499 US-Dollar (dem zehnfachen der regulären Gebühr) zu Buche schlägt. „sucks“ bedeutet im Englischen höflich ausgedrückt so viel wie „ist Mist“ oder laut Wörterbuch vulgär „ist Scheiße“. Markeninhaber, die ihre Marke vor der Domain marke.sucks dadurch schützen wollen, dass sie sie selbst registrieren, wittern Abzocke.

Rechtsprechung zu kritisierenden Domains in Österreich

Wenn man somit einen Begriff unter der Top-Level .sucks registriert, an dem man keine eigenen Rechte geltend machen kann, stellt sich die Frage, ob damit in berechtigter Weise Kritik am entsprechenden Begriff geübt wird. Der Oberste Gerichtshof hat sich dazu bereits 2009 (17 Ob 2/09g) auseinandergesetzt. Ausgangspunkt war damals die Domain aquapol-unzufriedene.at. Damals machte ein Unternehmen, das unter Aquapol Mauertrockenlegung anbot, einen Unterlassungsanspruch gegen den Domaininhaber geltend.

Kritik unmittelbar erkennbar

Danach können „kritisierende" Domains zulässig sein, wenn der Name als Signal gebraucht wird, um Interessenten auf die Kritik aufmerksam zu machen, und der Benutzer bei Anzeige der Seite diese Umstände unmittelbar erkennt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich bereits aus der Second Level Domain (etwa, wie im vorliegenden Fall, in Form eines distanzierenden Zusatzes) ergibt, dass es sich nicht um das Angebot des (kritisierten) Namensträgers, sondern um dasjenige eines Dritten handelt.

Möglichkeit zur Registrierung für Rechteinhaber

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung nach dieser Rechtsprechung ist, dass dem Rechteinhaber bzwNamensträger die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen. Zu prüfen ist weiters, ob dem Domaininhaber nicht auch andere ebenso geeignete Zeichen als Domain zur Verfügung stehen, um kritische Informationen über den Namensträger im Internet anzubieten.Bei der gebotenen Interessenabwägung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des kritisierten Namensträgers dem vom Domaininhaber mit der Wahl seiner Domain ausgeübten Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüberzustellen.

Meinungsfreiheit

Der Gebrauch des Firmenschlagworts als Bestandteil der Domain kann daher ebenso durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein, wie es der Gebrauch des Firmenschlagworts als Buchtitel oder in der Überschrift eines Zeitschriftenartikels wäre.

Interessenabwägung

Der OGH fordert schließlich eine Interessenabwägung. Danach verletzt die Verwendung einer „kritisierenden" Domain verletzt das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers nicht, wenn das Informationsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen über seine Waren oder Dienstleistungen genannt zu werden.

Fazit für.sucks-Domain

Umgelegt auf den konkreten Fall der Domain .sucks bedeutet das, dass

  • durch schon allein durch die Wahl von .sucks wohl in den meisten Fällen erkennbar sein wird, dass es sich nicht um ein Angebot des Rechteinhabers handelt,
  • die Registrierungsstelle für .sucks-Domains durch Einrichtung einer Sunrise-Periode den Interessen von Markeninhabern Rechnung trägt und damit gleichzeitig eine Vorgabe der Judikatur berücksichtigt.

Ob durch das Vorgehen gehen der Registrierungsstelle "Abzocke" betrieben wird, werden die Gerichte ebenso im Einzelfall zu klären haben, wie potentielle Domainstreitigkeiten zwischen Rechteinhabern und Inhabern einer konkreten .sucks-Domain.

Rechtsanwalt Domainrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie, wenn es um Internetrecht und Domainrecht geht, unterstützt Sie in Fragen des Ankaufes oder übernimmt die Erstellung von einem Domainkaufvertrag oder die Treuhandschaft bei der Abwicklung des Domainkaufes. Foto #69554046 © pathdoc, fotolia.com