Stockgrafik auf Gemeindewebsite
Die beklagte Partei als Gemeinde lud zu Zwecken einer übersichtlichen und ansprechenden Gestaltung ihrer Homepage die streitgegenständliche Stockgrafik (siehe Bild) auf ihre Website unter der Rubrik „Bauen und Wohnen“ hoch und platzierte das Bild dergestalt, dass sich dieses oberhalb des Links „INFO Bauvorhaben NÖ“ befand. Eine Lizenz wurde von der Gemeinde nicht eingeholt. Einem der Klage vorangehenden Aufforderungsschreiben wurde nicht Folge geleistet.
urheberrechtlich geschütztes Werk vs Einwände der Gemeinde
Das Gericht sah in der Grafik „Männel Bauarbeiter“ (§ 1 iVm § 3 UrhG) eine sich vom Üblichen unterscheidende, individuell eigenartige gedankliche Bearbeitung, deren schöpferische Leistung sich aus dem künstlerischen Schaffensprozess und der vorangehenden Ideenfindung ergibt. Die originelle, schöpferische Leistung verleihe der Grafik eine persönliche, unverwechselbare Note, weshalb sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten unterscheide. Die Grafik „Männel Bauarbeiter“ ist daher als Werk iSd § 1 UrhG zu qualifizieren.
Das LG St. Pölten musste sich nachfolgend mit den Einwänden der Gemeinde beschäftigen, wonach die Grafik ohne Hinweis auf Urheberrechtsschutz im Internet auffindbar gewesen sei und zudem eine freie Werknutzung nach § 41 UrhG vorläge.
Wie schon der Einwand der mangelnden Originalität verworfen wurde, sah das Gericht naturgemäß auch keine Rechtfertigung in dem Umstand, dass die Grafik im Zuge einer Google-Suche ohne Urhebernennung ausgeworfen wurde.
Die Gemeinde suchte allerdings auch eine Berechtigung in § 41 UrhG, wonach das Urheberrecht der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren nicht entgegensteht. Das Gericht folgte der Argumentation des von Dr. Öhlböck vertretenen Grafikers, wonach kein „Verfahren“ iSd § 41 UrhG vorliegt.
Aus all diesen Gründen wurde dem Klagebegehren des Grafikers vollinhaltlich stattgegeben (nicht rechtskräftig).
Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz
Bei einer Urheberrechtsverletzung - wie im konkreten Fall - ergeben sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG) samt Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG), Beseitigung (§ 82 UrhG), Rechnungslegung (§ 87a UrhG), angemessenes Entgelt (§ 86 UrhG) sowie Schadenersatz (§ 87 UrhG).
Rechtsanwalt Urheberrecht
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät Sie in Fragen der Verwertung nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken und Leistungen in Österreich und vertritt sie bei Rechtsstreitigkeiten (Klage, Einstweilige Verfügung) und außergerichtlichen Aufforderungen (Abmahnung).