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Steinmauer instabil - Gewährleistung
Auf der Liegenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gab es Probleme mit einer Hangrutschung weshalb ein Geotechniker als Experte beigezogen wurde, um eine Sanierung dafür zu erarbeiten. Konkret wurde die Errichtung einer Steinschlichtung (bewilligungspflichtiges Bauvorhaben) in Aussicht genommen. Der Geotechniker erarbeitete eine Lösung und teilte mit, dass die in Aussicht genommene Konstruktion standsicher und auf dem vorhandenen Grund geeignet ist, den Hang zu stabilisieren. In der Folge wurde ein Einreichgutachten erstellt und ein konzessioniertes Unternehmen mit der Ausführung beauftragt. Wenige Monate nach Errichtung lösten sich mehrfach große Wurfsteine aus der von der beklagten Partei errichteten Steinschlichtung und es kam zu Rutschungen. Die Hausverwaltung teilte dem Geotechniker mit, dass die Mauer nicht standhält und forderte diesen auf, die Ursachen zu erheben und die Behebung zu veranlassen. Als Grund für das Versagen der Steinschlichtung benannte der Geotechniker den Umstand das die lokale Stadtgemeinde eine Wasserentnahme beendet hat, was dafür gesorgt hat, dass sich der Hang, auf dem die Mauer steht, mit Wasser angespannt hat, weshalb es zur Rutschung kam.
Klage: Gewährleistung, Schadenersatz, vertragswidrige Erfüllung
Einer Aufforderung, den Mangel zu beheben, leistete der Errichter der Steinmauer nicht Folge, sodass Klage erhoben werden musste. In der Klage argumentierte die WEG mit Gewährleistung, Schadenersatz und nichtvertragsgemäßer Erfüllung. Das Gericht holte ein Gutachten ein, das belegt, dass für die Steinmauer eine Drainage durchgeführt hätte werden müssen, was unterblieben ist. Der Geotechniker hat kein Drainagekonzept vorgesehen. Zudem hätte nach dem Gutachten eine erfahrene Trockenmauerbaufirma Zweifel an der Durchführbarkeit der Auftragsdurchsetzung in Bezug auf die Wasserverhältnisse und fehlende Drainage haben müssen. Das Gutachten ist aktuell noch nicht erörtert und das Verfahren läuft in erster Instanz.
ORF Bürgeranwalt
Die WEG wandte sich an die Redaktion Bürgeranwalt zumal nebengerichtliche Versuche gescheitert waren, mit der Stadtgemeinde, die Nebenintervenientin im Verfahren ist, ins Gespräch zu kommen. Der Kontakt zur Stadtgemeinde ist notwendig, weil über deren Grund der Zugang zur Sanierung der Steinschlichtung erfolgen muss.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Fragen von Gewährleistung, Schadenersatz und Erfüllung im Widerspruch zum Vertrag.