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Steger Gewerbedatenverwaltung: strafrechtliche Verurteilung

Steger Gewerbedatenverwaltung - Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen Sachwucher
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Der Betreiber der Steger Gewerbedatenverwaltung, die ab 2012 / 2013 Korrekturabzüge versendte wurde nunmehr vom LG für Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (nicht rk). Den von Dr. Öhlböck vertretenen Privatbeteiligten wurde Schadenersatz zugesprochen.

Vorgeschichte: Steger Gewerbedatenverwaltung

Unter "Gelbes Branchenbuch" (Eintragung 2013/2014) wurde ein Korrekturabzug mit dem Titel "Ihr Branchenbucheintrag" an Unternehmer, Freiberufler, Kirchen, Vereine, öffentliche Einrichtungen, usw, versendet, die in der Marketing CD der Herold Business Data GmbH enthalten waren. Füllte man das Formular aus, erhielt man eine Rechnung der Steger Gewerbedatenverwaltung, 80331 München, Josephspitalstraße 15, über EUR 1.428,00 und einen nach Ansicht von Experten wertlosen Eintrag auf www.gewerbedaten-zentrale.at. Diese Tätigkeit ist zivilrechtlich mehrfach rechtswidrig.  § 28a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verbietet es Korrekturabzüge anzubieten. § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) verpflichtet zur Bereitstellung von Informationen.

Verurteilung zu bedingter Freiheitsstrafe wegen Sachwucher (§ 155 StGB)

Die Staatsanwaltschaft Graz hatte im Jahr 2013 mit Ermittlungen begonnen und dem Betreiber der Gewerbedatenverwaltung mit Anklageschrift aus März 2016Sachwucher nach § 155 StGB und gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach §§ 33 und 38 FinStrG vorgeworfen. In 300.000 Fällen sind Schreiben an Betroffene übermittelt wurden, von denen es in zumindest 1.125 Fällen zu einer Zahlung (= Rücklaufquote 0,375 %) von damit insgesamt EUR 1.606.500,00 kam. Vorgeworfen wurde Abgabenhinterziehung im Umfgang von EUR 335.535,09. Zudem wurde beantragt, einen Geldbetrag von EUR 1.606.500,00 für verfallen zu erklären.

In der Hauptverhandlung vom 08.11.2016 wurde der Betreiber des Verzeichnisses zu einer bedingten Freiheitstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Zunächst hatte sich der Angeklagte nur hinsichtlich der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nicht aber bezüglich des Sachwuchers geständig verantwortet. Dem folgte eine Belehrung durch die Richterin, die sich auf das vorliegende Sachverständigengutachten bezog, aus dem eindeutig das auffallende Missverhältnis zwischen dem angebotenen Branchenbucheintrag und der dafür geforderten Zahlung in Höhe von EUR 1.428,00 hervorgeht, wonach bei leugnender Verantwortung eine unbedingte Freiheitsstrafe angemessen wäre. Danach hat er sich umfassend geständig verantwortet. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Eintrag auf der Homepage www.gewerbedaten-zentrale.at und/oder www.gewerbedaten-verzeichnis.at EUR 10,00 und damit nicht im Ansatz die geforderten EUR 1.428,00 wert ist.

Schäden der Privatbeteiligten anerkannt

Die Schäden der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretenen Opfer / Privatbeteiligten hat der Angeklagte anerkannt und gegen das Urteil einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu noch ein Rechtsmittel gegen das Urteil erhebt.

Bewertung des Urteils

Aus Sicht des die Opfer vertretenden Rechtsanwaltes ist dieses Urteil ein klares generalpräventives Signal. Verwender von Korrekturabzügen wissen damit, dass ihr Tun nicht nur zivilrechtlich unzulässig, sondern auch gerichtlich strafbar ist und bei entsprechender Verantwotung und Schaden unbedingte Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann.