Der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretene kartographische Verlag mit Sitz in Deutschland entwickelte zur Beschreibung seiner Stadtpläne eine eigene Legende (Zeichenerklärung) mit verschiedenen Symbolen und Farben, wodurch sich dieser Stadtplan von vergleichbaren Plänen anderer Hersteller unterscheidet. Der Stadtplan Salzburg enthält auch rechts unten den Hinweis „Stadtplan urheberrechtlich geschützt“.
Die beklagte Partei verwendete einen Ausschnitt aus dem Stadtplan des Verlages, um das eigene Unternehmen besser auffindbar zu machen, ohne sich zuvor um Urheberrechte an dieser Karte zu kümmern. Den Abschluss eines Lizenzvertrages für die Zukunft lehnte das Unternehmen ab, sodass der Verlag das Lizenzentgelt für gewerbliche Nutzung (bis DIN A6, bis 155 cm2, EUR 675,00) mit Klage geltend gemacht hat.
Das Landesgericht Salzburg gab der Klage statt. Es entschied, dass Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, wozu u.a. Landkarten gehören, gemäß § 2 Z 3 UrhG Werke der Literatur sind.
Die konkrete Ausgestaltung des klagsgegenständlichen Stadtplanes sei vor allem durch eine eigene Legende/Zeichenerklärung geprägt, die Gestaltungselemente seien zum Teil auch originell. Durch die Wiedergabe geographischer Tatsachen sei die individuelle Gestaltungsmöglichkeit naturgemäß eingeschränkt, doch weise der Stadtplan des Verlages doch so viele eigentümliche Details auf, dass von einem geschützten Werk iSd Urheberrechtsgesetzes gesprochen werden könne.