Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt als Voraussetzung für die Staatsbürgerschaft in Österreich
Der Lebensunterhalt für den Erwerb der Staatsbürgerschaft in Österreich ist nach § 10 Abs 5 StbG hinreichend gesichert ist, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohneInanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des ASVG, der letzten drei Jahre entsprechen. Abzuziehen sind regelmäßige Aufwendungen, insbesondere Miete, Kredit, Pfändungen, Unterhaltszahlungen an Dritte (nicht im gemeinsamen Haushalt).
Lebensunterhalt: konkrete Zahlen
Gemessen stellt sich der hinreichende Unterhalt (Stand 05.08.2020) dar wie folgt:
- für eine Einzelperson EUR 882,78
- bei Zusammenleben mit Ehegatten oder eingetragenem Partner in einem Haushalt EUR 1.120,00
- für jedes Kind zusätzlich EUR 120,96
Eine bei einer Familie mit zwei Kindern, bei denen nur eine Person erwerbstätig ist, ergibt sich damit ein Betrag von EUR 1.361,92.
Warum muss man den gesicherten Lebensunterhalt nachweisen?
Der Nachweis wird verlangt, da die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen werden soll, die ihren Lebensunterhalt in Österreich ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein (VwGH Ro 2019/01/0010). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ziel der Regelung festgehalten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration in Österreich darstellen soll, zu der auch gehört, dass er sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen bestreiten kann. Dies setzt eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung voraus (VwGH Ro 2019/01/0010).
Rechtsanwalt Staatsbürgerschaftsrecht
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Staatsbürgerschaftsrecht.