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Sind heimliche Aufnahmen rechtlich zulässig?

Unser Smartphone begleitet uns ständig und das Handy ist jederzeit in der Lage, zu filmen, zu fotografieren oder nur Ton aufzunehmen. Heimlich mitfilmen oder einen Unfall dokumentieren ist keine Seltenheit mehr. Darf man solche Videoaufnahmen oder Tonaufzeichnungen, wenn es vor Gericht geht, als Beweismittel verwenden? Zu diesem Thema hat ORF konkret Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck ins Studio geladen, um über eventuelle Konsequenzen zu sprechen.

Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

Die heimliche Aufnahme in Form von Video (Bild) und / oder Ton ist in Form der Bestimmung "Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten"" in § 120 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Sie sieht in Absatz eins eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor, wenn jemand ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen. Ebenso ist nach Absatz zwei zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht. Erfasst werden sowohl die Wiedergabe also auch die Weitergabe, nicht aber bloß einer schriftlichen Übertragung(Transkript) derselben. Zu berücksichtigen ist, dass der Täter nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft muss damit zur Strafverfolgung die Ermächtigung (also Zustimmung) des Opfers einholen.

Heimliche Aufnahmen in Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht

Heimliche, nach Ansicht der Veröffentlicher oft belustigende, Aufnahmen landen immer wieder auf YouTube, Instagram oder TikTok. Allerdings ist nicht alles, was sich auf Social Media findet, auch für den Dargestellten lustig, der dagegen vorgehen kann. Neben einem datenschutzrechtlichen Vorgehen sind Ansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten denkbar (Unterlassungsklage, Schadenersatz, …).

Darf man eine heimliche Aufnahme vor Gericht als Beweismittel verwenden?

Heimliche Aufnahmen kommen immer wieder vor. Sie können ein zentrales Beweismittel sein und gewissermaßen über Gewinn oder Verlust eines Verfahrens entscheiden. Beweisverwertungsverbote sind von einem Beweisgewinnungsverbot streng zu trennen. Beweisverwertungsverbote im Sinne eines generellen Ausschlusses selbst rechtswidrig erlangter Beweise ist dem österreichischen Recht fremd. Ein Beweisverwertungsverbot in Ansehung der Verwertung von - wenn auch strafgesetzwidrig gewonnenen - Tonbandaufzeichnungen (§ 120 StGB) ist der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu entnehmen (RS0093532). Es kann daher sein, dass man wegen der der Verwendung der Beweismittel Nachteile aus Strafrecht, Datenschutzrecht oder Persönlichkeitsrecht zu befürchten hat, sich im Gegenzug dafür aber in einem großen Schadenersatzprozess freibeweisen oder nachweisen, dass der Unfallgegner doch verantwortlich ist und das geltend gemachte Schmerzengeld zusteht. Letztlich ist damit eine Abwägung vorzunehmen.

Sind Aufnahmen einer Auto-Dashcam erlaubt?

Dashcams sind kleine Kameras, die an Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe oder sonstwo im Auto angebracht sind. Mit ihnen soll das Verkehrsgeschehen vor, nach oder während eines Unfalls aufgezeichnet werden. Ähnliche Bedeutung wie die Dashcam haben Helmkamera oder oder Action-Cam (zB GoPro, Roadxon), über die - oft nicht beabsichtigt - Freizeitunfälle wie ein Skiunfall oder Radunfall aufgezeichnet werden. Nach der Zivilprozessordnung ist die Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten. Für Deutschland existiert eine höchstgerichtliche Entscheidung. Nach einer Entscheidung des BGH (15.05.2018, VI ZR 233/17) sind Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall verwertbar. In Österreich haben wir noch keine vergleichbare Entscheidung. Allerdings können die Wertungen der deutschen Entscheidung aber auf Österreich übertragen werden. 

Rechtsanwalt Wien

Rechtsanwalt  Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt vor Gerichten und Behörden in Österreich.