News

Schreiben von Inkassobüro: Achtung prüfen!

Forderung von Inkassobüro unberechtigt, weil verjährt. Was tun?
Inkassobüro Inkasso Verjährung Naturalobligation Judikatsschuld

Nicht jede von einem Inkassobüro geltend gemachte Forderung muss vom Angeschriebenen auch bezahlt werden. Oft werden nicht bestehende, bereits bezahlte oder verjährte Forderungen geltend gemacht. Daher: Prüfung der Inkassoforderung im Detail vor Zahlung vornehmen.

Für ORF heute konkret (Marvin Wolf) hat Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. drei Fälle von Forderungen dargestellt, mit denen österreichische Inkassobüros an unterschiedliche Betroffene herangetreten sind. In allen drei Fällen wurden die Forderungen von den jeweiligen Inkassobüros unberechtigt geltend gemacht. Zwei davon betrafen verjährte Forderungen und eine Forderung wurde gänzlich unberechtigt geltend gemacht.

Judikatsschuld nach über 30 Jahren geltend gemacht

In zwei Fällen haben Inkassobüros verjährte Forderungen geltend gemacht. Eine Forderung davon betraf eine Verbindlichkeit aus einem Kontokorrentkredit, über die im Jahr 1984 ein Exekutionstitel über rund EUR 900,00 (umgerechnet) erwirkt wurde, der nachfolgend auch mehrfach in Exekution gezogen wurde. Der Verpflichtete aus dem Titel wurde im Jahr 2017 mit einer Forderung eines Inkassobüros über mehr als EUR 7.000,00 konfrontiert, in der auch angemerkt wurde, dass ein Inkassobesuch erfolgen werde. Zudem wurde angemerkt, dass der Titel über 30 Jahre geltend gemacht werden könne. In der ersten telefonischen Kontaktaufnahme wurde vom Inkassobüro mitgeteilt, dass der Titel aus dem Jahr 1992 stammt. Erst als der Titel angefordert und übermittelt wurde, stellte sich heraus, dass das Inkassobüro eine verjährt Forderung aus dem Jahr 1984 geltend macht. Erst über Intervention von RA Dr. Öhlböck stand das Inkassobüro von seiner Forderung ab, zumal eine Judikatsschuld nach § 1480 ABGB nach 30 Jahren verjährt.

nicht titulierte Forderung nach über drei Jahren eingemahnt

Der zweite Fall betraf eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen, die nach überdrei Jahren von einem Inkassobüro eingemahnt wurde. Auch das stellte sich erst nach Anforderung der bezughabenden Unterlagen heraus. Auch in diesem Fall erweckte das namhafte österreichische Inkassobüro den Eindruck, die Forderung wäre noch klagbar. Es wurde mit keinem Satz darauf hingewiesen, dass Forderungen für die Ausführung von Arbeiten nach § 1486 nach drei Jahren verjähren und dies auch auf die geltend gemachte Forderung zutrifft.

Risiko: Zahlung einer Naturalobligation

Ist eine Forderung verjährt, erlischt sie nicht gänzlich. Es verbleibt eine sogenannte Naturalobligation. Eine Naturalobligation kann (mit dem Einwand der Verjährung) nicht erfolgreich gerichtlich eingeklagt oder exekutiv betrieben werden. Eine Naturalobligation kann aber erfüllt werden. Sollte der Schuldner also freiwillig bezahlen, kann er die Leistung nicht mehr zurückfordern. Mit eben diesem Umstand spielt das Inkassobüro. Es erweckt den Eindruck, die Forderung wäre noch klagbar bzw vollstreckbar. Schuldner zahlen dann oftmals aus Angst vor diesen Konsequenzen und können die erfolgte Zahlung nur unter sehr engen Voraussetzungen (Irrtum, allenfalls Wucher) anfechten.

Was tun bei Forderung eines Inkassobüros

Sollten Sie eine Forderung eines Inkassobüros erhalten, sollten Sie jedenfalls folgende drei Dinge beachten:

  1. Ist die Existenz der Forderung gegen Sie realistisch ?
  2. Ist der geltend gemachte Betrag korrekt ?
  3. Ist die Forderung schon verjährt ?

Im Zweifelsfalle sollten Sie einen Rechtsanwalt zu rate ziehen, um die Sach- und Rechtslage zu prüfen.