Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) ist allein für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Voraussetzung für die Nominierung ist die Erfüllung der Olympianorm. Die Nominierungsrichtlinien 2008 (Olympialimits) für die Sommerolympiade in Peking sahen für den Dreisprung 1 x 17,10 m oder 2 x 17,0 m vor.
Charles Friedek sprang innerhalb des Nominierungszeitraums bei einem Wettkampf im Vorkampf 17,00 m und im Endkampf 17,04 m. Er erfüllte damit das Olympialimit. Der DOSBlehnte die Nominierung ab und argumentierte, dass die 2 x 17,00 m in zwei verschiedenen Wettkämpfen hätten erreicht werden müssen.
Friedek erhob Klage gegen den DOSB auf Schadenersatz in Höhe von EUR 133.500,00. Er argumentierte, dass ihm wegen der Nichtnominierung Antrittsgeld, Preisgeld sowie Sponsorengelder entgangen seien.
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer pflichtwidrigen Nichtnominierung des Klägers lägen nicht vor, weil der Kläger die in den Nominierungsrichtlinien festgelegten Leistungen nicht erbracht habe. Der Beklagte habe seine Nominierungsrichtlinien zu Recht dahin verstanden, dass die beiden Weiten in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen seien.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen. Nach Ansicht des Höchstgerichtes in Zivilsachen in Deutschland ist die DOSB als Monopolverband zur Nominierung von Athleten verpflichtet, die von ihr selbst gestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen. Diese Pflicht hat die DOSB schuldhaft verletzt. Die Nominierungsrichtlinien sind so auszulegen, dass Friedek die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im weiteren Verfahren wird daher das Landgericht über die Höhe des dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruchs zu entscheiden haben.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Sportrecht.
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