Schadenersatz - Verschulden als Voraussetzung
Jede Voraussetzung eines klassischen Schadenersatzanspruches ist neben Schaden, Verursachung und Rechtswidrigkeit auch Verschulden. Ohne Verschulden ist damit – abseits von Gefährdungshaftung (zB bei KFZ-Unfällen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) ein Schadenersatzanspruch nicht denkbar. Ein Verursacher der Corona-Krise, dem auch schuldhaftes Handeln zur Last gelegt werden kann, ist derzeit nicht auszumachen.
Corona Krise - zu spät reagiert?
Allerdings wird bereits darüber nachgedacht, ob nicht im Einzelfall allenfalls zu spät reagiert wurde. So ist etwa bekannt, dass Island schon am 05.03.2020 aus dem Paznauntal (Ischgl, Kitzloch, ...) kommende Menschen unter Quarantäne gestellt hat, in Tirol selbst aber erst viel später Maßnahmen ergriffen wurde. Es geht damit um die Frage, ob die Behörde zeitgerecht reagiert haben. Nach vorliegenden Berichten ermittelt die Staatsanwaltschaft dazu bereits. Es ist damit rein theoretisch denkbar, dass Geschädigte einen durch pflichtwidriges Unterlassen verursachten Schaden aus dem Titel der Amtshaftung ersetzt verlangen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur für Schaden, Schadenhöhe sondern auch für Verursachung und Verschulden beweispflichtig ist.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Zusammenhang mit Rechtsfragen um Schadenersatz und Amtshaftung.