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Schadenersatz nach Unfall im Bus

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Ein österreichisches Turntalent wurde bei einem Unfall in einem Bus von der Türe eingeklemmt und schwer verletzt. Busbetreiber und Versicherung lehnten Ansprüche ab, sodass eine Klage notwendig wurde, deren Basis Beförderungsvertrag und geltendes Recht sind, wobei auf eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (Wiener U-Bahn) zurückgegriffen werden kann.

Turntalent bei in Bus in Wien verletzt

An einem Tag wie jedem anderen im Spätsommer 2023 ist ein 12-Jähriges österreichisches Turntalent mit einem gültigen Fahrausweis in ein öffentliches Verkehrsmittel in Wien gestiegen, um mit dem Bus zum Sporttraining zu fahren. Sie ist Hochleistungssportlerin im Kunstturnen und mehrfache österreichische Meisterin. Der Bus, in den sie einstieg, war voll. Sitzplätze gab es nicht. Sie hielt sich an einer Haltestange fest. Bei einer Station öffnete der Busfahrer die Tür manuell per Knopfdruck, wodurch die Tür von hinten gegen den Ellbogen des Mädchens drückte und ihren Arm zwischen Bustür und Stange einklemmte. Aufgrund des Drucks brach das Handgelenk. Im Krankenhaus wurde ein Bruch von Wachstumsfuge, Elle, Speiche und Handgelenk festgestellt. An Training war nicht mehr zu denken. Die Rückkehr in den Spitzensport ist ungewiss. Dauerschäden sind wahrscheinlich. Der Busbetreiber und dessen Haftpflichtversicherung lehnten die Regulierung der Ansprüche außergerichtlich ab, sodass eine Klage, gerichtet auf Schadenersatz, Schmerzengeld, Feststellung, notwendig wurde und argumentierte, dass die Kunstturnerin ungeschickt gewesen sei.

Klage gegen Busunternehmen und Versicherung

Die Klage gegen Busunternehmen und Haftpflichtversicherung wurde auf den Beförderungsvertrag und das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) gestützt, das eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (Auto, Bus, Arbeitsmaschine, …) oder einer Eisenbahn (Standseilbahn, Schlepplift, Sessellift, Gondelbahn, …) vorsieht. In einem vergleichbaren Fall hat Oberste Gerichtshof im März 2024 zu 2 Ob 232/23s im Fall eines Unfalles in der U-Bahn in Wien festgestellt, dass der Einbau funktionierender sensibler Fühlerkanten als Schutz vor dem Einklemmen (und dadurch verursachten Verletzungen) jedenfalls eine zumutbare Maßnahme zur Sicherung des körperlichen Wohlbefindens der Fahrgäste darstellt. Den Betreiber des Verkehrsmittels, im konkreten Fall der U-Bahn, trafen damit Verpflichtungen, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, was er nicht getan hat. Die Wertungen dieser Rechtsprechung (Schutz- und Sorgfaltspflicht, Verkehrssicherungspflicht) liegen auch im Fall der Turnerin vor, über den die Kronenzeitung berichtet hat.

Rechtsanwalt Unfall

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Zusammenhang mit Unfällen aller Art, insbesondere Verkehrsunfall, Skiunfall, Freizeitunfall, Radunfall, usw.