Neue Maskenpflicht nach Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung
Am 22.07.2020 wurde die COVID-19-Lockerungsverordnung des Bundesministers für Soziales zum 8. Mal novelliert. Die Novelle betrifft § 2 der Verordnung und bringt eine neuerliche Maskenpflicht mit sich.
Schon bisher war beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Seit 24.07.2020 ist beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen
- von öffentlichen Apotheken,
- von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
- von Banken, und
- der Post einschließlich Postpartnern und
- durch Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Schutzmaske) zu tragen.
Wo herrscht noch Maskenpflicht?
Darüber hinaus herrscht an folgenden Orten Maskenpflicht
- Massenbeförderungsmittel (Bus, U-Bahn, Zug, …)
- Betreten eines Veranstaltungsortes in geschlossenen Räumen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (gilt nicht während des Aufenthaltes am Sitzplatz sofern dort die Abstandsregel von 1 Meter beachtet wird)
- bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz
- Schulung, Ausbildung, Fortbildung, soferne der Mindestabstand (1 Meter) nicht eingehalten werden kann
- bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, soferne der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- auf Messen (Fachmesse, Publikumsmesse), soferne der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt vor Gerichten und Behörden in Österreich.