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Reputation Management - Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Reputation Managment Anwalt
Reputation Managment Ehrenbeleidigung Kreditschädigung Suchtreffer

Die Reputation (der Ruf) wird vom Recht in Österreich mehrfach geschützt. Voraussetzung ist, dass der Gegner greifbar ist. Ist er das nicht, kommt eine Klage gegen den Suchmaschinenbetreiber (Google) in Betracht. Online-Reputationsmanagement durch einen Rechtsanwalt beschreibt die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Veröffentlicher und / oder Suchmaschine.

Warum braucht man Reputation-Management?

Menschen suchen Waren und Dienstleistungen im Internet und finden Anbieter (Menschen), die sie nicht persönlich kennen. Sie suchen daher nach diesen Menschen im Internet unter Nutzung einer Suchmaschine. Finden sie bei dieser Suche nach Personen im Internet unwahre oder unrichtige Suchtreffer kann rasch ein falscher Eindruck entstehen, der zu einem Vertrauensverlust führt und bewirkt, dass die betroffene Person bzw das Unternehmen nicht beauftragt wird. Es damit beim Reputation-Management um den Versuch, unwahre, unrichtige oder sonstwie rechtswidrige Informationen aus dem Internet zu entfernen.

Unterlassungsanspruch beim Online-Reputationsmanagement

Wenn jemand wissentlich Tatsachen verbreitet, die Kredit, wirtschaftlicher Ruf, Erwerb oder Fortkommen eines anderen gefährden, kann der Veröffentlicher nach § 1330 ABGB auf Unterlassung, Widerruf und die Veröffentlichung desselben geklagt werden. Zudem kann ein nachweisbarer Nachteil im Wege von Schadenersatz  geltend gemacht werden und es ist auch eine Einstweilige Verfügung  denkbar. Online-Reputationsmanagement kann damit auf die Bestimmung für Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung im ABGB gestützt werden.

Recht auf Löschung – Recht auf Vergessenwerden

Aus Art 17 DSGVO - Datenschutzgrundverordnung - ergibt sich ein Recht auf Löschung, das Recht auf Vergessenwerden. Die betroffene Person hat das Recht, vom Veröffentlicher zu verlangen, dass sie personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, falls

  • die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
  • eine allfällige Einwilligung widerrufen wird und sonst keine Rechtfertigung vorliegt,
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt wird und keine berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen,
  • Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden,
  • die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist

Zudem muss derjenige, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat und zur Löschung verpflichtet ist, gewisse Maßnahmen treffen, um andere davon in Kenntnis zu setzen, dass der Betroffene die Löschung der personenbezogenen Daten verlangt hat. Das Recht auf Vergessenwerden gilt allerdings nicht, falls die Veröffentlichung erforderlich ist

  • zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  • zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
  • aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Spezialfall)
  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

Das Recht zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet ist damit durchaus eingeschränkt und hat in jedem Fall den Regeln der DSGVO zu genügen, die damit ebenfalls eine Anspruchsgrundlage für Online-Reputationsmanagement bildet.

Technische Maßnahmen Online-Reputationsmanagement

Neben der Tätigkeit des Rechtsanwaltes sind unterschiedliche Anbieter von technischen Maßnahmen für Online-Reputationsmanagement am Markt. Sie nutzen für digitales Reputationmanagement Technologien wie SEO oder Content Marketing.

Anspruchsgegner bei Online-Reputationsmanagement

Als Anspruchsgegner bei Online-Reputationsmanagement kommt grundsätzlich diejenige Person in Betracht, die die Daten (Foto, Informationen, Video, Text, Datei, …) veröffentlicht hat. Wenn diese Person nicht greifbar ist, weil es sich um anonyme Blogposts, anonyme Seiten, Seiten mit Betreibern aus dem unerreichbaren oder schwer erreichbaren Ausland (nicht-EU-Staaten, Staaten ohne Rechtshilfeabkommen, …) handelt, ist auch denkbar, direkt gegen die Suchmaschine (Google, Bing, Yahoo, …) vorzugehen und diese auf Auslistung aus den Suchergebnissen  oder Entfernung von Rezensionen  zu klagen.

Rechtsanwalt Online Reputation Management Österreich- Anwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Online-Reputationmanagement.