rechtliche Situation von Streaming
Der EuGH hat sich am 26.04.2017 (C 527/15) mit Streaming auseinandergesetzt. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, eine Urheberrechtsverletzungdarstellenkann. Zudem hat er ausgesprochen, dass die vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem Medienabspieler durch Streaming nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist. Der Gerichtshof hat damit bestätigt, dass der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt. Diesen Begriff versteht der EuGH sehr weit.
Eine relevante Bestimmung im Zusammenhang mit Streaming ist § 41a UrhG. Diese gesetzliche Bestimmung basiert auf der Richtlinie 2001/29/EG und ist im Sinne der benannten Entscheidung europarechtskonform anzuwenden. Danach ist die vorübergehende Vervielfältigung zulässig, wenn sie flüchtig oder begleitend ist und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist, ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Auf die beiden letzteren Punkte kommt es im zu prüfenden Einzelfall besonders an.
Betrachten eines illegalen Streams zulässig?
Das Betrachten eines illegalen Streams kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Vollkommene Rechtssicherheit besteht hier allerdings noch nicht. Wer sich beispielsweise via Internetstream einen aktuellen Kinofilm ansieht, wird damit rechnen müssen, dass keine entsprechende Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt. Somit könnte ein Eingriff in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers und eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Der sichere Weg liegt daher in der Nichtnutzung derartiger Seiten / Tools.
Rolle des Providers
Das E-Commerce Gesetz sieht Haftungsbefreiungen für Provider vor. Ein Access Provider haftet beispielsweise nicht, sofern er die Übermittlung der Informationen nicht veranlasst, den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert. Der Hostprovider haftet nicht, sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder, sobald er Kenntnis hat, unverzüglich tätig wird und den Zugang sperrt. Tut er das nicht, ist seine Haftung zu prüfen. Provider unterliegen allerdings der Mitwirkungspflicht gem. § 18 ECG, wonach Sie aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung verpflichtet sind, Informationen welcher der Ermittlung der Nutzer dienen, preiszugeben.
Rechtsdurchsetzung und Rechtsfolgen
Bei Urheberrechtsverletzungen kann der Gerichtswegs durch Erhebung einer Klage bestritten werden. Die Klage kann auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung sowie nachfolgend Lizenzentgelt bzw Schadenersatz gerichtet sein . Zudem kann die Klage mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden werden. Bringen die Urheber oder sonstigen Rechteinhaber die Nutzer in Erfahrung, können diese direkt in Anspruch genommen werden. Die bei solchen Verfahren entstehenden Prozesskosten können sich rasch in einem fünfstelligen Bereich bewegen. Dazu kommt, dass ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nach § 91 UrhG auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wobei der Täter nur auf Verlangen des Rechteinhabers zu verfolgen ist. Es kann dabei auf Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden. Bei gewerbsmäßiger Begehung drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Eine gesetzliche Differenzierung im Strafausmaß zwischen Strafausmaß zwischen Premium-Kunden und rudimentären Kunden existiert nicht. Sofern Strafbarkeit nach § 91 UrhG vorliegt, gelten die Milderungsgründe und Erschwerungsgründe des Strafgesetzbuches.
Das Urheberrecht stellt bestimmte vorsätzlich begangene Eingriffe gem. § 91 UrhG unter Strafe. Es liegt jedoch zB dann keine Strafbarkeit vor, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.
Rechtsanwalt
Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Sachen Urheberrecht (Einstweilige Verfügung) vor österreichischen Gerichten.
Foto: fotolia.de, #170174096 | Urheber: Antonioguillem