Verordnung COVID-19 - Corona Virus
Der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat am 15.03.2020 eine Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen. Danach ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Davon ausgenommen sind etliche Bereiche nämlich Lebensmittelhandel, Banken, Tankstellen, Drogerien, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, veterinärmedizinische Dienstleistungen, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Notfall-Dienstleistungen, Agrarhandel, Banken, Post, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege (Rechtsanwalt), Lieferdienste, Öffentlicher Verkehr, Trafiken, Hygiene und Reinigungsdienstleistungen, Abfallentsorgungsbetriebe und KFZ-Werkstätten.
Rechtsanwalt Corona-Virus
Aufgrund der dargestellten Ausnahmeregelung sind Anwaltskanzleien und daher auch meine Rechtsanwaltsanzlei in Wien weiterhin im Betrieb, zumal Fristen weiter laufen. Wir bieten Rechtsberatung via E-Mail und Telefon an. Ich wünsche in dieser schweren Zeit allen Gesundheit und viel Kraft und stehe wie gewohnt als Rechtsanwalt zur Verfügung.