Der Leistungsumfang der medizinischen Rehabilitation ist ebeso gesetzlich festgelegt, wie die gesetzlichen Pflichten und Aufgaben der einzelnen Sozialversicherungsträger. Demnach gehört die Rehabilitation von Berufstätigen zu den Pflichtaufgaben der Pensionsversicherung. Dass der Patient in der Regel dennoch keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Übernahme der Rehabilitationskosten hat, erläutert Mag. Balazs Esztegar LL.M. in seinem Beitrag in der Sommerausgabe 2012 des Magazins „Living MS“.