Im März 2012 wurde mit Telefax ein Eintragungsantrag für "Örtliche-Branchen-Auskunft" versendet. Rechtlich betrachtet handelt es sich um einen sogenannten "Korrekturabzug". Der Empfänger wird aufgefordert eine "Datenaktualisierung" vornzunehmen und das Dokument bis 07.03.2012 an die Telefaxnummer 01 / 253 3033 2124 zurückzuschicken.
Bislang war nicht bekannt, wer hinter "Örtliche-Branchen-Auskunft" steckt. Nunmehr hat einer der Empfänger des Dokumentes, der dieses irrtümlich ausgefüllt hat, eine Rechnung der Business Data Limited, 8044 Zürich / Gockhausen, Im Obstgarten 1, über EUR 1.698,00 mit dem Hinweis erhalten, dass der Eintrag unter www.unternehmen-registratur.at abrufbar sei. In der Rechnung wird Zahlung auf das Konto DE21550400220242387900, COBADEFFXXX (Commerzbank Frankfurt, BRD) gefordert.
Bemerkenswert ist, dass die Business Data Limited nicht im Companies House registriert ist und auch auf der Website www.unternehmen-registratur.at nicht angegeben ist, nach welchem Recht diese Gesellschaft konstitutiert ist.
Die Domain www.unternehmen-registratur.at wird nach Auskunft der nic.at jedenfalls von Preventos Consulting, Sascha Wolf, Forchstrasse 91, 8132 Egg bei Zuerich, Personen Handle: PC7917132-NICAT, gehalten.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 107 TKG dürfen Werbefaxe nicht ohne Zustimmung des Empfängers versendet werden. In die gleiche Kerbe schlägt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. In der schwarzen Liste verbotener Geschäftspraktiken ist diese Werbeform genannt. Zudem ist von Irreführung nach dem UWG auszugehen. Schließlich sieht § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) dass ein Unternehmer verpflichtend bestimmte Informationen über sich selbst bereitstellen muss, die im Fax aber auch der Rechnung vollkommen fehlen.
Rechtsprechung zu Korrekturabzügen
Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine strenge Rechtsprechung zu den als Erlagscheinwerbung oder auch Adressbuchschwindel bezeichnenden täuschenden Vertragsangeboten begründet. Der entsprechende Rechtssatz (RS0116233) dazu lautet:
„Indem der Beklagte die festgestellterrmaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.“
Was tun mit einem Eintragungsantrag von Branchenseiten Österreich
Mein Rat als Rechtsanwalt lautet:
- Den Eintragungsantrag von"Branchenseiten Österreich" nicht ausfüllen und zurückschicken.
- Wurde ausgefüllt und zurückgeschickt und ist eine Rechnung der Business Data Limited eingelangt: Nicht einzahlen!
- Wurde eingezahlt: Rückzahlung fordern.
Gerne unterstütze ich Sie, falls Sie von einem derartigen Fall betroffen sind.