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Pseudonym-Freiheit oder Klarnamenpflicht?

Rechtlich betrachtet: Pseudonym-Freiheit oder Klarnamenpflicht?
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Pseudonyme sind nicht reale Namen von Personen. Sie werden anstatt des bürgerlichen Namens (Klarname) verwendet. Im Interview mit heute konkret (ORF) ist die Frage der Zulässigkeit von Pseudonymen vs Klarnamenpflicht ein Thema.

Schutz von Namen und Pseudonym durch § 43 ABGB

Der Schutz des Namens ist in Österreich in § 43 ABGB geregelt wie folgt:

„Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“

Pseudonyme sind demnach in Österreich ebenso namensrechtlich geschützt wie der bürgerliche Name, Hofname, Künstlername oder Kryptonyme (Abkürzungen insb von Journalisten). Nach dieser Maßgabe ist in Österreich jedermann berechtigt, sich eines Pseudonyms (etwa auch in Foren) zu bedienen, sofern dadurch Rechte Dritter (zB aus dem Urheberrecht, Markenrecht, Firmenrecht, Namensrecht, UWG) nicht verletzt werden. Der Erwerb des Pseudonyms erfolgt durch Gebrauch desselben. Pseudonyme und/oder Künstlername dürfen allerdings nicht im Reisepass eingetragen werden.

Pseudonym-Freiheit vs Klarnamenpflicht

Es besteht damit in Österreich auch keine allgemeine Klarnamenpflicht. Dazu hat etwa der Verwaltungsgerichtshof bereits 1990 (VwSlg 13164 A/1990) ausgesprochen, dass die Verwendung eines Decknamens (Pseudonym)im privaten und beruflichen Bereich, ausgenommen gegenüber Behörden, zulässig ist. Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass sich eine Verpflichtung zur Verwendung des bürgerlichen Namens aus Verträgen oder AGB ergeben kann, in denen sich der Vertragspartner etwa verpflichtet, seinen bürgerlichen Namen anzugeben, wodurch im Einzelfall inter partes Klarnamenpflicht geschaffen wird.