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Produktpiraterie: Risiko gefälschte Markenware

Produktpiraterie - gefälschte Markenartikel aus dem Urlaub
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Unter dem Namen Produktpiraterie versteht man den Verkauf von nachgeahmten Waren, die mit Markenware ident oder dieser zum Verwechseln ähnlich sind. Produktpiraterie wird oft auch als Produktfälschung oder Markenpiraterie bezeichnet. Produktpiraterie ist rechtlich aus mehreren Gründen unzulässig. Betroffene können sich strafbar machen und schadenersatzpflichtig werden.

Produktpiraterie kommt in allen Geschäftsbereichen zum Einsatz, in denen es teure Markenware gibt, somit vor allem bei Bekleidung, Accessoires (Handtasche, Gürtel, …), Uhren, Ersatzteile oder Tuningteile für KFZ, usw. Wer Produktpiraterie begeht, verletzt in der Regel Markenrechte, Urheberrechte, Rechte aus Gebrauchsmustern, Patenten oder Designs und/oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Spitzenreiter bei den gefälschten Markenartikel sind Louis Vuitton, Chanel und Hermès, aber auch Prada, Marc Jacobs, Gucci, Céline, Burberry und Chloé, werden vielfach rechtswidrig nachgemacht.

Risiko bei Handel mit gefälschter Markenware

Handel mit gefälschter Markenware bringt mehrfaches Risiko mit sich. Es drohen strafrechtliche, zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Konsequenzen.

Strafrecht: Privatanklage wegen gefälschter Markenware

Die schärfste Sanktion bei Produktpiraterie beinhaltet das Strafrecht, genauer gesagt, das Markenstrafrecht. Nach § 60 Markenschutzgesetz ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt. Handelt der Täter gewerbsmäßig droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die Tat ist nur auf Verlangen des Markeninhabers zu verfolgen, der damit als Privatankläger auftritt.

Zivilrecht: Unterlassungsklage, Einstweilige Verfügung, Schadenersatz, …

Wer gefälschte Markenware (Plagiat) in den Verkauf bringt, etwa auf Ebay, willhaben oder sonstigen Keinanzeigen-Portalen oder sonstwie eine größere Öffentlichkeit erreicht, hat damit zu rechnen, dass er auf dem Radar der Markenüberwachung erscheint. Die Folge ist in der Regel ein „Testkauf“ der vom Markeninhaber beauftragt wird. In der Folge ist mit einem Abmahnschreibenzu rechnen, in dem typischerweise Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Schadenersatz oder Lizenzentgelt sowie Kosten gefordert werden. Derartige Aufforderungsschreiben sind immer ernst zu nehmen. Ignoriert man sie, hat man mit einer Unterlassungsklage zu rechnen, die auch mit einer einstweiligen Verfügung kombiniert werden kann. Der gerichtliche Streitwert für Angelegenheiten des geistigen Eigentums beträgt EUR 43.200,00, sodass Gerichtskosten und Anwaltskosten rasch einen größeren Betrag erreichen können.

Verwaltungsrecht

Artikel, die im Verdacht der Produktpiraterie und Markenpiraterie stehen, können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden. Wer Waren, die nach Artikel 9 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, ausführt, wiederausführt, in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, begeht ein Finanzvergehen und ist nach § 7 Produktpirateriegesetz von der Finanzstrafbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. Bei vorsätzlicher Begehung ist neben der Geldstrafe auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.

Wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Anzeige- und Offenlegungspflicht nach der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 verletzt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 625 Euro zu bestrafen.

Gegen Produktpiraterie schützt übrigens auch die Zollfreigrenze von EUR 430,00 bei Flugreisen bzw EUR 300,00 bei sonstigen Reisen nicht, da Einfuhrverbote- und Einfuhrbeschränkungen sind aber auch bei diesen abgabenfreien Waren zu beachten sind.

Rechtsanwalt Produktpiraterie

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in allen Fragen rund um Produktpiraterie, Produktfälschung oder Markenpiraterie.

Foto: fotolia.de, #110054517 | Urheber: Gina Sanders