Statt-Preise im Handel mit Aluminiumprodukten
Die beiden Streitparteien sind Hersteller und Händler von Aluminiumprodukten für den Außenbereich und stehen zueinander im Wettbewerb. Die Beklagte bietet ihre Produkte über Kataloge und auf ihrer Website an. Dabei stellt die Kaufpreise der Produkte durchgestrichenen „Statt“-Preisen gegenüber und preist die Kaufpreise mit den Schlagworten „jetzt bis …% billiger“ sowie „jetzt - …% auf …“ an. Der „Statt“-Preis ist stets mit einem Sternchen („statt*“) versehen. Der Hinweis dazu lautet: „Stattpreise sind die Listenpreise des Herstellers/Lieferanten“.
Einstweilige Verfügung: Vergleich aktueller Preis durchgestrichener Preis
Nach der nicht rechtskräftigen, aber vollstreckbaren, einstweiligen Verfügung darf die Beklagte ab sofort Preise nicht mehr als Aktionspreise oder ähnliches bezeichnen, ankündigen oder darstellen, wenn die als Grundlage für diese Behauptung dienenden bisherigen Preise von ihr nicht oder nicht ernsthaft tatsächlich verlangt wurden und nicht mit ausreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen wird, welcher Preis zum Vergleich herangezogen wird, und/oder sinngleiche werbliche Aussagen zu tätigen. Die Einstweilige Verfügung gilt bis zur Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache.
Wie sieht die Rechtsprechung zu Preisvergleich und Preisgegenüberstellung aus?
Das OLG Wien hat sich in der Entscheidung ausführlich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Irreführung im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) beschäftigt. Danach ist die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten „Statt“-Preisen - denen durchgestrichene Preise gleichstehen - grundsätzlich zulässig, wenn sie der Wahrheit entspricht und die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden. (RS0078576). Eine derartige Werbung verstößt jedoch gegen § 2 UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise (zB vom Hersteller empfohlene Listenpreise, Preise irgendeines Konkurrenten) zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist (4 Ob 2/05f). Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat alles Erforderliche vorzukehren, um eine einwandfreie, Aufklärung des Publikums sicherzustellen und mögliche Irrtümer in dieser Richtung hintanzuhalten (RS0078244). Ein aufklärender Hinweis reicht zur Beseitigung der Irreführungseignung nur aus, wenn ihn ein durchschnittlich informierter verständiger Adressat der Werbung bei anlassbezogener Aufmerksamkeit wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird (RS0118488).
Warum waren die Statt-Preise im konkreten Fall unzulässig?
Im konkreten Fall befand sich der aufklärende Hinweis … nicht in räumlicher Nähe zu den durchgestrichenen „Statt“-Preisen, sondern erst am Ende der Produktbeschreibung. Der Adressat musste relativ weit „weiterscrollen“ muss, um den kleingeschriebenen aufklärenden Hinweis zu finden. Die weiterzuscrollende Strecke entspricht (zumindest teilweise) ausgedruckt mehreren A4-Seiten Preistabelle. Die Schriftgröße ist dabei kleiner als die für die Preisangabe und die Produktbeschreibung. Für die Statt-Preise in den Katalogen gilt Ähnliches. Die Eignung zur Irreführung wird verstärkt, da die Beklagte die Günstigkeit ihrer Preise dadurch hervorhebt, dass sie eine bestimmte Höhe der Preisreduktion in Prozent ausweist und dafür die aufgrund Schriftgröße, Platzierung und graphischer (auch farblicher) Gestaltung auffällig hervorgehobenen Schlagworte „jetzt um ... % billiger“ sowie „jetzt - …% auf …“ verwendet.
Gerade die reißerische Ankündigung auf der Titelseite des Jahreshauptkatalogs JETZT BIS - 75 % BILLIGER!“ wird das angesprochene Publikum daher jedenfalls so verstehen, dass es sich dabei um Reduktionen auf die bisherigen Verkaufspreise der Beklagten handelt.
Damit bleibt die Werbung der Beklagten mit ihren Preisgegenüberstellungen und der Anpreisung von Preisvergünstigungen mangels eines ausreichend deutlichen Hinweises darauf, dass Grundlage der Vergleiche die Listenpreise der Hersteller oder Lieferanten sind, unklar und ermöglicht eine Irreführung oder Verunsicherung des Käuferpublikums. Die Werbeankündigungen der Beklagten verstoßen daher gegen § 2 UWG, soweit ihnen der erforderliche deutliche Hinweis auf die Grundlage für die Preisvergleiche fehlt.
Rechtsanwalt Einstweilige Verfügung unlauterer Wettbewerb
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Unternehmen im Zusammenhang mit Rechtsfragen zum unlauteren Wettbewerb - UWG (Einstweilige Verfügung).