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Porno-Abmahnung im Umlauf - Fälschung!

Abmahnung Urheberrecht Pornofilm

Aktuell sind wieder gefälschte Porno-Abmahnungen im Umlauf. Genannter Auftraggeber ist die xfun film Ltd. Gefordert wird Unterlassung und Zahlung. Achtung: nicht zahlen! Es liegt eine Fälschung vor.

Im Dezember 2013 wurde verstärkt über vermeintliche Verletzungen von Urheberrecht iVm der Seite RedTube berichtet. Nunmehr sind die Plattformen xhamster.com und youporn.com im Visier von Abmahnschreiben, die Zwischenzeitig an die Öffentlichkeit gelangt sind.

Verletzung von Urheberrecht behauptet

Behauptet wird die Verletzung von Urheberrechten der xfun film Ltd. an dem Film "Sucking housewikfes reloaded - Julias pleasure" in Form von Konsum durch Streaming von xhamster.com und youporn.com. Die Abmahnungen werden auf vermeintlichem Briefpapier von Robert Barber (Rechtsanwalt in London) versendet und es wird Unterlassung und Zahlung von EUR 280,00 gefordert. Die Schreiben sind in gutem Deutsch gehalten und weisen nicht die bislang in derartigen Schreiben genannten Fehler auf. Die juristische Argumentation stammt von einem Fachmann.

Achtung Fälschung!

Ich habe die Angaben im Schreiben überprüft. Die Kanzlei Robert Barber existiert tatsächlich, allerdings an einem anderen Ort, nämlich in Nottingham und nicht in London, wie im Schreiben angegeben. Auch die Telefonnummer ist (anders als die Website) falsch. RA Barber hat bestritten die Abmahnschreiben versendet zu haben. Die xfun film Ltd. ist nicht im Handelsregister des Vereinigten Königreiches (Companies House) eingetragen. Den Film "Sucking housewikfes reloaded - Julias pleasure" gibt es (nach Prüfung von deutschen Medien) nicht.

Die Angaben im Schreiben sind insofern auch irreführend, als der EuGH am 05.06.2014 zu C?360/13 entschieden hat, dass Streaming (blosses Ansehen eines Videos über einen Player ohne Herunterladen des Films) zulässig ist. Er hat zusammengefasst ausegsprochen, dass die bei der Betrachtung erstellten Kopien auf dem Computerbildschirm und im „Cache“ den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG  genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.

Mein klarer Rat als Rechtsanwalt lautet daher:

Nicht unterschreiben! Nicht zahlen!