"Gelbes Branchenbuch"
Unter „Gelbes Branchenbuch“ (Eintragung 2014/2015) wird ein Korrekturabzug mit dem Titel „Ihr Branchenbucheintrag“ sowie „Eintragungsdaten 2014/2015“ versendet. Das Formular enthält keinen Hinweis auf den Versender, ausser „Gewerbedatenverwaltung, Friedrichstraße 88, 10117 Berlin“ sowie den Hinweis auf www.gelbes-branchenbuch-24.de. Füllt man das Formular aus, erhält man eine Rechnung der Pable Gewerbedatenverwaltung, 1010 Wien, Kärntner Ring 5-7, München, Josephspitalstraße 15, über EUR 1.656,00. An dieser Adresse saß vormals auch die Steger Gewerbedatenverwaltung. Die Formulare ähneln sich. Rat: Nicht voreilig zahlen! Empfänger sind aktuell Unternehmen in Deutschland und Österreich.
Im Korrekturabzug befinden sich bereits vorausgefüllte (oft falsche) Daten. Der Empfänger wird gebeten, diese Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern bzw zu ergänzen und das Dokument bis zu einem knappen Annahmeschluss an eine Telefaxnummer (oft 0800 – 5111166) oder ein Postfach zurückzuschicken. Leistet man dieser Aufforderung Folge erhält man eine Rechnung über EUR 1.656,00 und im Gegenzug dafür einen nach Ansicht von Experten gänzlich wertlosen Eintrag auf www.gelbes-branchenbuch-24.de.
Rechtliche Beurteilung
Die Betroffenen empfinden das Vorgehen der Adressbuchbetreiber vielfach als Betrug oder reine "Abzocke". Doch nun zu rechtlichen Würdigung aus meiner Sicht als Rechtsanwalt. Die Tätigkeit von Pable Gewerbedatenverwaltung ist nach meiner Einschätzung gelich mehrfach rechtswidrig. Nach § 28a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist es verboten für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchenregister bzw ein Branchenbuch oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. Schließlich sieht § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) vor, dass ein Unternehmer verpflichtend bestimmte Informationen über sich selbst bereitstellen muss, die im vorliegenden Korrekturabzug aber vollkommen fehlen.
Rechtsprechung zu Korrekturabzügen
Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine strenge Rechtsprechung zu den als Erlagscheinwerbung oder auch Adressbuchschwindel bezeichnenden täuschenden Vertragsangeboten begründet. Der entsprechende Rechtssatz (RS0116233) dazu lautet:
„Indem der Beklagte die festgestellterrmaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.“
Was tun mit Eintragungsantrag/Rechnung von Pable Gewerbedatenverwaltung ("Gelbes Branchenbuch")
Mein Rat als Rechtsanwalt:
- Den Eintragungsantrag von Pable Gewerbedatenverwaltung ("Gelbes Branchenbuch") nicht ausfüllen, nicht unterschreiben und nicht zurückschicken.
- Wurde ausgefüllt und zurückgeschickt und ist eine Rechnung von Pable Gewerbedatenverwaltung eingelangt: Nicht voreilig einzahlen!
- Wurde eingezahlt: Rückzahlung fordern.
Ich vertrete in dieser Angelegenheit bereits mehrere Unternehmen, die von einem derartigen Fall betroffen sind und unterstütze gerne auch Sie.