Der Paralympics-Star muss fünf Jahre in Haft. Ihm wurde die fahrlässige Tötung seiner Freundin Reeva Steenkamp im Februar 2013 vorgeworfen. In der Valentinsnacht 2013 hat Pistorius hatte seine 29-jährige Freundin durch die geschlossene Toilettentür in seiner Villa (Pretoria) erschossen. Er verteidigte sich damit, dass er einen Einbrecher vermutet habe. Dies führte dazu, dass das Gericht die Anklage wegen Mordes zurückwies und ihn am 12.09.2014 wegen fahrlässiger Tötung verurteilte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Nach dem in Südafrika geltenden Recht ist dafür eine Höchststrafe von bis zu 15 Jahren vorgesehen. Theoretisch wäre auch „nur“ Hausarrest möglich gewesen. Das österreichische Strafrecht sieht für Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB) eine Höchststrafe von einem Jahr vor. Für Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB) ist eine Höchststrafe von drei Jahren vorgesehen. Die Rechtssysteme sind sohin alleine aufgrund der Strafhöhe nicht zu vergleichen.
Freiheitsstrafe wird als zu milde empfunden
Ich habe aufgrund des Interviews mit Servus-TV Rücksprache mit mehreren Rechtsanwälten in Südafrika gehalten, die mir mitgeteilt haben, dass der Großteil der Bevölkerung inklusive der rechtskundigen Bevölkerung das Urteil als zu milde empfindet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Pistorius nach zehn Monaten Haft Hausarrest beantragen kann. Nach Ansicht der befragten Kollegen ist es zudem als Glück zu bezeichnen, dass er nicht wegen eines Vorsatzdeliktes verurteilt wurde. Hier sei nicht klar, ob alle Aspekte hinreichend beleuchtet worden wären.
Ingesamt hätte alles unter fünf Jahren Erstaunen hervorgerufen und die Mehrheit der Befragten teilte mit, dass eine Strafe von 10 Jahren erwartet und auch befürwortet worden wäre.
Verteidigung und Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Berufung zu erheben. Ein Berufungsverfahren würde die Vollstreckung der Gefängnisstrafe bis zur Entscheidung durch das Oberste Gericht Südafrikas aussetzen.