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ORF konkret: Besitzstörung durch Hundeurin ?

Schadenersatz Besitzstörung

Eine Hundehalterin wurde mit Schadenersatzforderungen konfrontiert, die damit begründet werden, dass ihr Hund seine Notdurft an einer Hausmauer verrichtet habe. Im Studiogespräch bei ORF konkret stand Dr. Öhlböck gemeinsam mit Maggie Entenfellner den Fragen von Marvin Wolf Rede und Antwort.

Hundeurin an einer Hausfassade: Rechtsfragen

Der Hundehalterin wird vorgeworfen, dass ihr Hund, ein Zwerggriffonrüde mit 6 Kg und einer Widerristhöhe von 35 cm, seine Notdurft im äußeren Eingangsbereich und an der Hausmauer des Hauses Kreindlgasse 26 verrichtet habe. Dadurch seien Verschmutzungen im Hauseingangsbereich und an der Hausmauer entstanden, die Reinigungskosten verursacht hätten. Zudem sei es an der Hausmauer zu Durchfeuchtungen gekommen. Laut Recherchen des ORF seien an der Fassade ausschließlich Wasserspuren von oben an der Hausmauer zu sehen. Spuren am Gehweg hätten allerdings gezeigt, dass Hunde dort ihr Haxerl heben, offenbar aber nicht über den Steinsockel treffen. Die Hundehalterin wird durch ein Anwaltsschreiben mit Schadenersatzforderungen (Fassadensanierung) und Unterlassungsansprüchen wegen Besitzstörung konfroniert. Im Studiointerview bei ORF konkret stand Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck Marvin Wolf Rede und Antwort.

Besitzstörung

Die Notdurft eines Hundes in den äußeren Eingangsbereich und an einer Hausmauer könnte unter Besitzstörung subsumiert werden. Durch die Notdurft des Hundes kommt es zur Verschmutzung des Eingangsbereiches und der Hausmauer, was eine eigenmächtige Störung des Besitzes ist und somit den letzten ruhigen Besitz stört. Die Rechtsprechung lässt Entscheidung zur Notdurft von Hunden iZm Besitzstörung vermissen.  In dem gegenständlichen Fall – insbesondere wegen der Größe des Hundes – ist Geringfügigkeit zu prüfen. Ein Beispiel aus der Rsp ist: Aufmalen eines Rechteckes im Hof durch den Mieter (LG Feldkirch R 181/66 Miet 18.014). Die juristische Literatur erwähnt zudem Geringfügigkeit wegen Verkehrsüblichkeit.  Andererseits betont die Rechtsprechung, dass der Nachteil auch im Durchkreuzen subjektiven Beliebens des Besitzers liegen kann (bspw LGZ Wien ZVR 1997, 200; LGZ Graz MietSlg 47.010). Es ist durchaus nachzuvollziehen, dass ein Hausbesitzer einen subjektiven Nachteil durch die Notdurft des Hundes erleidet, auch, wenn die Besitzstörung bzw der Schaden als geringfügig anzusehen ist.

Schadenersatz

Im vorliegenden Fall wird die Durchfeuchtung als Schaden geltend gemacht. Die Verschmutzung als Schaden besteht darin, dass man den Eingangsbereich reinigen und die Hausmauer neu streichen muss. Die Frage, ob die Durchfeuchtung überhaupt einen Schaden darstellen kann, ist ohne Sachverständigen nicht zu beantworten. Die Verpflichtung zum Nachweis des Schadens und dessen rechtswidriger und schuldhafter Verursachung und damit die Beweislast trifft den Anspruchsteller und somit in diesem Fall den Hausinhaber.