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ORF konkret - Beantwortung von Fragen

Rechtsanwalt Wien ORF konkret
Gewährleistung Rücktritt Fernabsatz Social Media Amazon YouTube

In der Rubrik „Marvin gibt Antwort“ bei ORF konkret behandelt Marvin Wolf Fragen von Zuseherinnen und Zusehern, die von unterschiedlichen Experten beantwortet werden. Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck ging in seinen Antworten auf Fälle zu Gewährleistung, Rücktritt im Fernabsatz, Bindungsfrist / Kündigungsfrist im Fitnesscenter, Ablagerungen im Stiegenhaus, Lärmimmissionen, Kritik auf Social Media und Werbebriefe bzw Werbemails ein.

Wand-Rollenhalter bei Amazon – keine volle Rückerstattung des Kaufpreises nach Produktfehler

Ein Zuseher hat bei Amazon einen Wand-Rollenhalter (Küchenzubehör) gekauft. Da er Rollenhalter über kein Messer verfügte, das die eingelegten Rollen schneiden sollte, wollte er es an Amazon zurückschicken. Amazon wollte nur ein Drittel des Kaufpreises rückerstatten. Der Zuseher sieht ein rechtswidriges Geschäftsmodell von Amazon und fühlt sich betrogen, auch weil er die Identität des Verkäufers nicht feststellen kann.

Der Fall betrifft Zivilrecht und hier konkret Gewährleistung bzw den Rücktritt im Fernabsatz. Aus dem Gewährleistungsrecht stehen dem Käufer primär Verbesserung und Austausch zu. Nur wenn das unmöglich oder untunlich ist, steht Preisminderung oder Wandlung (Rückabwicklung des Kaufes) zu. Alternativ ist jedenfalls ein Rücktritt im Fernabsatz möglich (binnen 14 Tagen). Der Verkäufer kann bei Amazon übrigens einfach ausfindig gemacht werden. In der Rubrik „Warenrücksendungen und Bestellungen“ kann man zudem auch die Rechnung einsehen.

Umtausch von Kleidung in einer Filiale von Peek und Cloppenburg

Ein Zuseher hat bei Peek & Cloppenburg in einer Filiale Kleidung gekauft. Einige Stücke wollte er nach dem Kauf umtauschen da die Größe nicht passte. Die Rückbuchung wurde nicht akzeptiert, da der Einkauf ursprünglich mit der Kreditkarte der Lebensgefährtin bezahlt wurde. Der Händler bot allerdings einen Gutschein an.

Umtausch im Geschäft ist grundsätzlich reine Kulanz. Bei unpassender Größe liegt in der Regel auch kein Mangel vor, insbesondere wenn die Möglichkeit bestanden hat, die Kleidung im Geschäft zu probieren. Wenn ein Kleidungsgeschäft Umtausch anbietet, sind dabei die Vorgaben des Unternehmens einzuhalten. Es ist damit ein Entgegenkommen eines Warenhandelsunternehmens, wenn es Umtausch gegen Übergabe eines Gutscheines anbietet.

Fitnesscenter: Kündigungsfrist und Bindungsdauer Vertrag und Lockdown

Eine Zuseherin wollte wissen, wie lange man in einem Fitnesscenter Kunden binden darf und welche Pflichten den Kunden und das Fitnesscenter im Lockdown treffen.

Nach dem Konsumentenschutzgesetz sind Vertragsbestimmungen mit einer unangemessen langen oder nicht hinreichend bestimmte Bindungsfrist gegenüber Verbrauchern unzulässig. Bei der Prüfung was unangemessen lang ist, sind die Interessen des Konsumenten und des Fitnesscenters zu prüfen und abzuwägen. Parameter für die Prüfung sind Art des Geschäfts, von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen, das Interesse des Fitnesscenters Investitionen verdienen zu können und dafür klare Verhältnisse zu schaffen. Gemessen daran hat der Oberste Gerichtshof sich in mehreren Fällen mit der Frage der zulässigen Dauer von Bindungsfristen bzw Kündigungsverzicht beschäftigt und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

  • 9 Ob 69/11d: Kündigungsverzichts über 24 und 36 Monate ist unangemessen lang
  • 1 Ob 146/15z: Kündigungsverzicht von 24 Monaten ist unangemessen lang, auch wenn man nach 12 Monaten gegen Zahlung eines pauschalen Entgeltes kündigen konnte
  • 5 Ob 205/13b: Bindungsdauer von einem Jahr und anschließende Kündigungsmöglichkeit nur jedes halbe Jahr ist zulässig .

Für die Zeiten der Schließung des Fitness Centers während des Lock-Downs schuldet der Konsument übrigens keine Leistung. Die dafür bezahlten Mitgliedsbeiträge bzw geleisteten Zahlungen können daher zurückgefordert werden.

angedrohte Entrümpelung Stiegenhaus - Weihnachtsdeko

Eine Hausverwaltung in Wien hat Hausbewohnern nach Weihnachten mitgeteilt, dass Weihnachtsschmuck im Stiegenhaus zu entfernen ist, widrigenfalls eine kostenpflichtige Entrümpelung droht. Eine Zuseherin wollte wissen, ob das zulässig ist.

Es liegt eine Interessenkollision zwischen den Schutz- und Sorgfaltspflichten der Hausinhabung, vertreten durch den Hausverwalter und den weihnachtlichen Anliegen der Hausbewohner vor. Stiegenhäuser sind grundsätzlich von sämtlichen Gegenständen freizuhalten. Das ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz sondern auch aus Hausordnung bzw Mietvertrag. Nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz sind Stiegenhäuser– mit einzelnen Ausnahmen – frei von sämtlichen Gegenständen zu halten. Hinter dieser Regelung steht ein Schutzgedanke: Fluchtwege sollen frei bleiben wenn es brennt und man möglicherweise schlecht seht, die Feuerwehr soll einfach zu den Wohnungen gelangen und der Brand soll nicht durch abgestellte Gegenstände befeuert werden. Ein Verstoß gegen das Gesetz stellt eine Verwaltungsübertretung dar und es droht eine Verwaltungsstrafe. Sollte es nicht möglich sein festzustellen, welchem Eigentümer / Mieter die Gegenstände gehören, teilt die Hausverwaltung die Räumungskosten üblicherweise unter allen Bewohnern auf.

Gibt es ein Recht auf Erlagscheine?

Eine Zuseherin hat bisher von der Hausverwaltung Erlagscheine für die Betriebskosten bekommen. Das soll künftig eingestellt werden. Ist das zulässig?

Ein Recht auf Zusendung von Erlagscheinen gibt es nicht. Allerdings liegen in den Foyers der allermeisten Banken Erlagscheine auf, die selbst ausgefüllt werden können.

Lärm durch Glascontainer – Was tun?

Ein Glascontainer in Niederösterreich verursacht in der Nacht Lärm, weil manche Menschen um Mitternacht oder später, Glas einwerfen, was einer Zuseherin den Schlaf raubt. Der lokale Abfallverband und der Bürgermeister konnten keine Unterstützung leisten. Die Zuseherin fragt sich, was sie tun kann.

Immissionen sind grundsätzlich zu dulden, außer sie überschreiten das ortsübliche Maß. Bei Überschreiten dieses Maßes kann dagegen vorgegangen werden. Das gilt auch bei Geräuschbelästigungen. Das ortsübliche Maß wird durch Gesetze und Verordnungen geregelt und ist überdies nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (Dauer der Lärmbelästigung, Tageszeit, konkreter Ort). Was zu dulden oder ortsüblich ist, wird auf den Einzelfall bezogen und recht unterschiedlich bestimmt. zB Lugeck Wien: Nachtgastronomie und lärmende Menschen auf der Strasse sind ortsüblich. In der Nacht und an Sonn- und Feiertagen ganztägig, darf die Sonn- und Feiertagsruhe und die Nachtruhe nicht gestört werden. Oftmals finden sich Schilder, die auf „Betriebszeiten“ hinweisen an Glascontainern. Zu solchen könnte jedenfalls geraten werden.

Negative Kommentare auf YouTube und Social Media – Möglichkeiten?

Ein Zuseher ist mit mehreren negativen Kommentaren auf YouTube bzw sonst auf Social Media konfrontiert und fragt sich, ob er diese Kommentare hinnehmen muss oder dagegen vorgehen kann.

Kommentare auf Social Media können nach dem Maßstab des Zivilrechts und des Strafrechts geprüft werden. zB nach § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung / Kreditschädigung), § 111 StGB (üble Nachrede), § 115 StGB (Beleidigung). Denkbar ist ein Aufforderungsschreiben mit Unterlassungserklärung und nachfolgender Klage bzw Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. Schwierig wird es, wenn Personen anonym oder mit Pseudonym kommentieren. Eine Alternative liegt in diesem Fall bei der Meldung an den Betreiber des Portales. Nach dem Kommunikationsplattformengesetz müssen Diensteanbieter ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf der Kommunikationsplattform verfügbare, rechtswidrige Inhalte einrichten.

 

Schreiben an Hauseigentümer mit Kaufangebot – Darf man das?
Eine Zuseherin hat ein Schreiben mit einem Kaufangebot für ihr Grundstück bekommen, wobei die Adresse dem Grundbuch entnommen wurde. Sie fühlt sich in ihrer Privatsphäre empfindlich gestört und fragt sich, ob dieses Vorgehen zulässig ist.
 
Mit dieser Frage hat sich die Datenschutzbehörde bereits beschäftigt. Danach ist eine (einmalige, postalische) Zusendung an einen Eigentümer, ob er/sie Interesse am Verkauf der Immobilie hat, datenschutzrechtlich nicht bedenklich (23.042019, DSB-D123.626/0006-DSB/2018). Falls die betroffenen Personen mehrfach (postalisch) innerhalb kürzerer Zeit angeschrieben wird, könnte die Entscheidung anders ausfallen, weil dann unter Umständen eine Unverhältnismäßigkeit vorliegen könnte. Anders wäre das, wenn eine Zusendung per Mail erfolgt. Hier gilt § 174 TKG. Danach sind Werbemails ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig, sofern nicht die (enge) Bestandskundenausnahme des § 174 Abs 4 TKG anwendbar ist. Konsequenzen einer Gesetzesverletzung sind eine Verwaltungsstrafe und eine Unterlassungsklage samt Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung.