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Opferpension an Heimkind

Das Bundessozialamt hat erstmals ein misshandeltes ehemaliges Heimkind als Verbrechensopfer anerkannt und entschädigt. Im Interview mit dem Ö1 Abendjournal nimmt Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck Stellung zu den Anspruchsmöglichkeiten der Heimopfer.

 

Die 68-jährigige Salzburgerin erhält eine Opferpension. Sie wurde vor mehr als 50 Jahren in einem Kinderheim in Tirol körperlich und sexuell misshandelt. Ihr nunmehr bekannt gewordener Fall könnte Beispielwirkung haben.



Das Verbrechensopfergesetz (VOG) eröffnet Verbrechensopfern einen Anspruch auf Hilfe. Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer solchen Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Hilfe ist aber auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.

Verbrechensopfer haben Anspruch auf folgende Hilfeleistungen nach dem VOG:

  • Ersatz des Verdienstentganges
  • Heilfürsorge (z.B. Psychotherapie)
  • Einkommensabhängige Zusatzleistung bis zur Höhe des Existenzminimums
  • Orthopädische Versorgung
  • Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation
  • Pflege- und Blindenzulage
  • Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
  • Übernahme der Selbstbehaltskosten, die mit der Tat in direktem Zusammenhang stehen (z.B. Rezeptgebühren, Verpflegungskostenbeiträge im Krankenhaus)
  • Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Zahnersatz)
  • Therapiekosten (bei Wahlarzthilfe; Kosten für Psychotherapien auch rückwirkend bis 1. Jänner 1999)

Anträge auf Hilfeleistungen sind an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu richten.

Zu berücksichtigen ist, dass der Erhalt von Leistungen nach dem VOG eine wichtige Folge nach sich zieht. Im Gesetz ist nämlich klar geregelt, dass Ansprüche (falls diese zurecht bestehen) gegen Dritte (zB die Stadt Wien als Heimträger bzw Obsorgeberechtiger) auf die Republik Österreich übergehen insoweit diese Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erbringt.

Das Opfer muss gewissermaßen die Entscheidung treffen, ob es den Weg des Erhaltes von Leistungen nach dem VOG oder den Weg der Schadenersatzklage gehen will. Sollte sich das Opfer für die Anspruchsleistung aus dem Verbrechensopfergesetz entscheiden, ist eine Schadenersatzklage nicht mehr möglich.