OnlyFans - kurz erklärt:
OnlyFans ist ein Dienst aus dem Vereinigten Königreich, über den Webinhalte (Fotos, Videos) kostenpflichtig (Paid Content) bereitgestellt werden. OnlyFans wird hauptsächlich von Inhaltsproduzenten, Creator genannt, genutzt, um erotische oder pornografische Inhalte anzubieten. OnlyFans wird allerdings nicht ausschließlich dafür genutzt, da auch andere Anbieter zB für Fitness, Ernährung, Kunst, usw, die Plattform nutzen, um Inhalte kostenpflichtig zu vertreiben. Oft stellen sogenannte Only Fans Agenturen das Bindeglied zwischen Creator und OnlyFans dar.
Darf man Menschen über Messenger-Dienste als Models für OnlyFans anwerben?
Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG) sieht in seinem § 174 Abs 3 vor, dass die Zusendung einer elektronischen Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig ist, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
Die Regelung ist ursprünglich auf E-Mail-Werbung zugeschnitten. Im konkreten Fall liegt aber eine Nachricht über den Messenger-Dienst einer App (Instagram, Facebook, …) vor, der dafür genutzt wird, gezielt bestimmte Profile anzuschreiben. Blickt man genauer ins Gesetz, findet man in § 160 Abs 3 Z 13 TKG die Definition, was unter „elektronischer Post“ zu verstehen ist. Das ist nämlich jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird. Und ein „öffentliches Kommunikationsnetz“ ist nach § 4 Z 9 TKG ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend dem öffentlichen Anbieten von Kommunikationsdiensten dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen. „Öffentlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang unmittelbar oder mittelbar ein Angebot an die Öffentlichkeit zu richten. Kriterium ist somit nicht, dass das Netz an sich öffentlich bereitgestellt wird, sondern, dass darüber ein Kommunikationsdienst öffentlich angeboten wird.
Long story short: Man könnte argumentieren, dass derartige Nachrichten über Instant-Messaging-Dienste unzulässige Direktwerbung im Sinne von § 174 Abs 3 TKG sind. Zudem kann eine unlautere, nämlich aggressive, Geschäftspraktik im Sinne von Z 26 der Anlage 1 zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. Zudem sind die Gemeinschaftsrichtlinien und die Nutzungsbedingungen von Facebook und Instagram zu beachten.
Gelten für Minderjährige spezielle Regeln?
Minderjährigenschutz würde greifen, wenn die „Agenturen“ gezielt Minderjährige anschreiben oder ihnen zumindest bewusst ist, dass sie das tun und sie das in Kauf nehmen. In diesem Fall könnte der Tatbestand der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach § 208a StGB erfüllt sein, der mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen?
Es besteht die Möglichkeit einer Anzeige der Verletzung des Telekommunikationsgesetzes beim Fernmeldebüro (Fernmeldebehörde). Es droht nach § § 188 Abs 4 Z 28 TKG eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 50.000,00. Zudem wäre eine Klage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, verbunden mit Einstweiliger Verfügung denkbar. Klageberechtigt wären auch Mitbewerber und Interessenverbände (AK, VKI, Schutzverband, usw)
Sind solche Agenturen moderne Zuhälter?
Den Tatbestand der Zuhälterei erfüllt gemäß § 216 Abs 1 StGB, wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt. Um den Tatbestand der Prostitution und damit der Zuhälterei zu erfüllen, muss eine geschlechtliche Handlung gegen Entgelt vorgenommen werden. Bei OnlyFans wird der entgeltliche Zugang zu Bilder und oder Videos gewährt. Entgelt wird damit nicht für die geschlechtliche Handlung an sich gegeben sondern deren Ansehen. Mangels höchstgerichtlicher Judikatur zu diesem Thema lässt sich jedoch nicht verbindlich einschätzen, wie die Strafverfolgungsbehörden dieses Thema sehen. Es ist auch möglich, dass diese einen anderen Ansatz sehen und die auf Onlyfans dargestellten geschlechtlichen Handlungen gegen Entgelt als Prostitution werten. Eine Rolle spielt dabei auch, wie sich das Innenverhältnis zwischen Agentur und Creator darstellt und inwieweit Einnahmen zwischen Creator und Agentur aufgeteilt werden, zumal das Gesetz ja ausdrücklich davon spricht, dass eine Person ausgenützt werden muss.
Rechtsanwalt OnlyFans
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. beschäftigt sich mit Rechtsfragen rund um Social Media.
- weitere Informationen: https://www.raoe.at/news/onlyfans-was-ist-das/