Österreichischer Fachverband klagt deutschen Buchhändler wegen Verletzung der Buchpreisbindung
Klägerin war die für Buch- und Medienwirtschaft zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich, deren Mitglieder vorwiegend Verleger und Buchhändler sind. Die Beklagte ist Buchhändlerin mit Sitz in Deutschland. Sie betreibt einen Onlineshop, in dem sie zahlreiche Artikel und insbesondere deutschsprachige Bücher unter anderem an österreichische Kunden verkauft. Sie bietet die Bücher zu den in Deutschland zulässigen Preisen an, die (nur) wegen der dort geringeren Umsatzsteuer (7 % statt 10 % in Österreich) unter dem für Österreich nach dem Buchpreisbindungsgesetz 2023 (BPrBG) geltenden Mindestpreis liegen, diesen aber iSd § 7 Abs 1 BPrBG nicht um mehr als 5 % unterschreiten.
Oberster Gerichtshof dreht die Entscheidungen der Vorinstanzen
Die Klage war auf das Verbot gerichtet, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs (UWG) gegenüber österreichischen Letztverbrauchern preisgebundene Waren mit einem Preis anzukündigen, der unter dem für Österreich festgesetzten Mindestpreis liegt und argumentierte mit Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. Der Fachverband obsiegte in erster und zweiter Instanz. Gegen das zweitinstanzliche Urteil wendete sich die ao Revision des von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretenen Beklagten, der der Oberste Gerichtshof (OGH) Folge gab, das Klagebegehren abwies und die Klägerin zum Kostenersatz verpflichtete.
Bloßes Anführen einer Unterschreitung des Mindestpreises im Onlineshop = Ankündigung
Das Höchstgericht ging davon aus, dass bereits das bloße Anführen eines Preises im Onlineshop der Beklagten, der den nach § 4 BPrBG festgesetzten Mindestpreis (bis zu 5 %) unterschreitet, den Tatbestand des § 7 Abs 2 BPrBG erfüllt. Als Ankündigung im Sinn des Gesetzes ist jede Bekanntmachung bzw Werbung mit einem Rabatt zu verstehen, die über das bloße Anbieten eines 5%-igen Rabatts im Zuge eines Verkaufsgesprächs oder den Abzug eines entsprechenden Rabatts im Zuge des Zahlungsvorgangs hinausgeht. Das Handeln der Beklagten erfüllte somit den Tatbestand des § 7 Abs 2 BPrBG.
Herkunftslandprinzip spricht für Onlineshop von Händler in Deutschland
Zentrale Bedeutung kam aber dem Herkunftslandprinzip zu, auf das bereits bei Einlassung in den Streit verwiesen wurde. Das Herkunftslandprinzip ist in § 20 ECG (E-Commerce-Gesetz) geregelt. Danach richten sich im koordinierten Bereich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht seines Herkunftslandes.
Unstrittig war, dass die deutsche Beklagte als Betreiberin eines Onlineshops unter den Begriff des Diensteanbieters fällt, sie also eine Person ist, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt. § 7 Abs 2 BPrBG betrifft den koordinierten Bereich des § 3 Z 8 ECG. Die Regel beschränkt die Werbemöglichkeiten von Buchhändlern.
Die Beklagte bewirbt Bücher auf ihrem Onlineshop unter Anführung der „deutschen Preise“. Nach der Judikatur des EuGH ist eine Werbetätigkeit untrennbarer akzessorischer Bestandteil der Dienstleistung des Online-Verkaufs, und fällt daher insgesamt in den koordinierten Bereich iSd EC-RL. Ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft unterliegt daher auch betreffend die Onlinewerbung den Anforderungen der EC-RL. Das korrespondiert mit § 3 Z 8 ECG, weil diese Norm die Werbung ausdrücklich erwähnt.
Das deutsche BuchPG schreibt für den Verkauf an deutsche Letztabnehmer Fixpreise vor (§ 3 BuchPG), gestattet jedoch für bestimmte Abnehmergruppen Rabatte bis zu 15 % (§ 7 dBuchPG). Die Bewerbung der Rabatte ist – anders als in Österreich – nicht untersagt. Die Anwendung des österreichischen Werbeverbots für Rabatte (§ 7 Abs 2 BPrBG) würde damit zu strengeren Anforderungen für die Preiswerbung als die Anwendung deutschen Rechts führen, sodass sich die Beklagte auf das Herkunftslandprinzip berufen kann. Eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip liegt nicht vor.
Rechtsanwalt E-Commerce | UWG Anwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Unternehmen (Online-Shop)bei Rechtsfragen rund um E-Commerce und unlauteren Wettbewerb (UWG).